Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß über die Bestimmung des Ranges der 
Verwaltungsbeamten und Fachlehrer an diesen Anstalten je besondere Verfügung vorbe- 
halten wird. 
Stuttgart, den 20. Juni 1867. Golther. 
C)Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend die Steuererhebung vom 1. Juli 1867 an. 
Auf den Grund des §. 114 der Verfassungsurkunde werden die Steuererhebekassen 
angewiesen, sämmtliche durch das Finanzgesetz vom 21. August 1865 (Reg. Bl. S. 301 ff.) 
verwilligten direkten und indirekten Steuern in dem für die Finanzperiode 1. Julie 
186½) festgesetzten Betrage vom 1. Juli d. J. an und, wofern eine andere Verfügung 
nicht früher ergehen würde, bis zum 31. Oktober 1867 auf Rechnung der neuen Ver- 
willigung nach den bisherigen Normen einstweilen fortzuerheben. 
Stuttgart, den 8. Juni 1867. Renner. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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