Metadata : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

Einzelstaaten  überlassen.  Doch  steht  es  der  Rei

6  Verfassung  des  deutschen  Reiches.  Vom  28.  März  1849.

g.  21.

Die  Reichsgewalt  hat  die  Oberaufsicht  über  diese  Anstalten
  und  Einrichtungen.
Es  steht  ihr  zu,  die  betreffenden  Staaten  zu  gehöriger

 

 

Unterhaltung  derselben  anzuhalten,  auch  dieselben  aus  den

Mitteln  des  Reiches  zu  vermehren  und  zu  erweitern.

g.  22.

Die  Abgaben,  welche  in  den  Seeuferstaaten  von  den
Schiffen  und  deren  Ladungen  für  die  Benutzung  der  Schifffahrtsanstalten
  erhoben  werden,  dürfen  die  zur  Unterhaltung
ieser  Anstalten  nothwendigen  Kosten  nicht  übersteigen.  Sie
unterliegen  der  Genehmigung  der  Reichsgewalt.

g.  23.

In  Betreff  dieser  Abgaben  sind  alle  deutschen  Schiffe  und
deren  Ladungen  gleichzustellen.

Eine  höhere  Belegung  fremder  Schifffahrt  kann  nur  von
der  Reichsgewalt  ausgehen.

Die  Mehrabgabe  von  fremder  Schifffahrt  fließt  in  die
Reichskasse.

 

Artikel  V.
g.  24.

Die  Reichsgewalt  hat  das  Recht  der  esetzaebung  und
die  Oberaufsicht  über  die  in  ihrem  schiffbaren  Lauf  mehrere
Staaten  durchströmenden  oder  begrenzenden  Flüsse  und  Seen
und  über  die  Mündungen  der  in  dieselben  fallenden  Nebenflüsse,
  so  wie  über  den  Schifffahrtsbetrieb  und  die  Flößerei
auf  denselben.

Auf  welche  Weise  die  Schiffbarkeit  dieser  Flüsse  erhalten
oder  verbessert  werden  soll,  bestimmt  ein  Reichsgesetz.

1!  Die  übrigen  Wasserstraßen  bleiben  der  Fürlargze  der

sgewalt  zu,

wenn  sie  es  im  Interesse  des  allgemeinen  Verkehrs  für  nothwendig
  erachtet,  allgemeine  Bestimmungen  über  den  Schifffahrtsbetrieb
  und  die  Flößerei  auf  denselben  zu  erlassen,  so  wie  einzelne
  Flüsse  unter  derselben  Voraussetzung  den  oben  erwähnten
gemeinsamen  Flüssen  gleich  zu  stellen.

Die  Reichsgewalt  ist  befugt,  die  Einzelstaaten  zu  gehbriger
Erhaltung  der  Schiffbarkeit  dieser  Wasserftraßen  anzuhalten.