Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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berücksichtigt, daß er, wenn er einen ersten Preis erhalten hat, damit von der ganzen 
schriftlichen Prüfung entbunden ist, im Falle der Zuerkennung eines zweiten Preises 
oder einer Belobung aber, je nach Art der gelösten Preisaufgabe, durch den Lehrer- 
konvent wenigstens von der Bearbeitung einer oder mehrerer der schriftlichen Prüfungs- 
aufgaben dispensirt werden kann. 
S. 9. 
Die Prüfung wird von den Professoren und sonstigen Lehrern der betreffenden 
Disziplinen an der Akademie Hohenheim vorgenommen. 
Das Nähere über die Art und Weise der Vornahme dieser Prüfung wird durch 
eine besondere Instruktion bestimmt. 
S. 10. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung erkennt der Lehrerkonvent der Akademie, welcher 
auch die Prüfungszeugnisse ausstellt. 
S. 11. 
Die Prüfung ist als bestanden anzunehmen, wenn in jedem der obligaten Prüfungs- 
fächer mindestens das Prädikat „genügend“ ertheilt werden konnte. 
8. 12. 
Die Namen derjenigen, welche die Prüfung bestanden haben, werden im Staats- 
anzeiger veröffentlicht. 
Stuttgart den 5. Juli 1867. 
Golther. 
b) Bekanntmachung, betreffend die visciplinäre Behandlung des Schuldenwesens der Studirenden der 
land= und forstwirthschaftlichen Akademie Hohenheim. 
Nachdem in Absicht auf die disciplinäre Behandlung des Schuldenwesens der 
Studirenden der Landesuniversität durch die mit Höchster Genehmigung erlassene Ver- 
fügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 12. Oktober 1865 
(Reg. Blatt S. 425 ff.) nähere Vorschriften ertheilt worden, sind neuestens aus Anlaß 
einer Revision der für die Studirenden der land= und forstwirthschaftlichen Akademie
	        
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