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jener Maßregeln in den gedachten vier süddeutschen Staaten überall gesichert ist, sind
dieselben weiter dahin übereingekommen:
I. daß die Regierungen der Conventionsstaaten keinerlei weitere Sperrmaßregeln
und Verkehrsbeschränkungen gegen einander ergreifen werden, als zur Ausführung der
vereinbarten Bestimmungen geboten sind;
II. daß die zur Anordnung der vereinbarten Maßregeln berufenen Behörden in den
vier Conventionsstaaten angewiesen werden sollen, ihre zur gleichmäßigen Handhabung
nöthigen Commnnicationen mit den einschlagenden Behörden der andern Conventions-
staaten schleunigst unmittelbar und mit Vermeidung jeder Vermittlung zu bewirken;
III. daß bezüglich der gegenseitigen Geltung der Ein= und Durchfuhrverbote folgende
Grundsätze zu gelten haben:
1) Für das Verbot der Ein= und Durchfuhr der in der K. Verordnung vom 19. Mai
d. J. §§. 2 und 4 genannten Gegenstände aus verseucht erklärten Gegen-
den dritter Staaten ist die Anordnung des zunächst gelegenen Conventionsstaates
auch für die übrigen maßgebend. Sind mehrere Conventionsstaaten zunächst ge-
legen, so entscheidet bei Meinungsverschiedenheit die den größeren Schutz gewäh-
rende Ansicht.
Bezüglich der in der K. Verordnung vom 19. Mai d. J. §§. 2 und 6 genann-
ten Gegenstände aus nicht verseucht erklärten Gegenden jedoch soll
a) die Gestattung der Einfuhr derselben unter den daselbst in den 88. 3, 7 A.
und 8 A. genannten Vorsichtsmaßregeln jeder einzelnen Regierung freistehen,
b) die Durchfuhr aber unter den in §§. 7 B. und 8 B. genannten Vorsichts-
maßregeln von keiner Regierung gehindert werden, wenn die Regierung des
Bestimmungsortes die Einführung gestattet.
Indem vorstehende Verabredungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden, ergeht
zugleich an die zuständigen Behörden die Weisung, vorkommendenfalls deren Inhalt ge-
nau zu beachten.
Stuttgart, den 1. August 1867.
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Geßler.