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44. Ehescheidung kann an obigen Bestimmungen nichts ändern, sondern es ist im
Zweifel so zu entscheiden, wie bei Fortdauer der Ehe enrschieden worden seyn würde.
45. Andern Personen, als den Aeltern selbst, soll es nicht freistehen, über das
Glaubensbekenntnis der Kinder eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Aenderung
zu treffen.
§ 16. Hingegen Adoptivältern, welche durch eine förmliche Annahme an Kindes
Scatt dem Kinde alle Rechte eines leiblichen ertheilt haben, stehr es frei, dasselbe auch in
ihrer Confession zu erziehen, sofern die noch lebenden leiblichen Aeltern einwilligen, oder
nach deren Tode ein rechtsbeständiger Vertrag (§. 7. und 8.), in welchem dieselben über
die Confession ihrer Kinder bereits verfügt haben, nicht besteht.
. 47. Ist ein solcher Vertrag jedoch nicht vorhanden, und kann solchen Kindern,
von welchen in diesem Gesetze gehandele wird, Religionsunterricht in der Confession, die
das Gesetz vorschreibt, um deswillen nicht ertheile werden, weil hierzu im Orte keine Gelegenheit
vorhanden ist, so hat die Obrigkeit auf Verlangen derer, welchen die Sorge für
die Erziehung obliegt, zu gestatten, daß gedachte Kinder in einer anderen als der gesetzlich
bestimmten Confession durch Theilnahme an dem Religionsunterrichte in der Orksschule unterwiesen
werden.
#. 18. In den Fällen, von welchen oben §. 9. 10. 11. 12. 16. und 17. gehandelt
wird, sindek hinsichtlich derjenigen Kinder, welche einmal das zehnte Jahr ihres Alters
vollendet, und bis dahin gleichmässig in der einen oder anderen Confession Unterricht erhalten
haben, ein Wechsel der Confession nicht mehr statt.
§ 19. Serreitigkeicen, welche über die religiöse Erziehung der Kinder von Aeltern verschiedenen
Glaubensbekenntnisses entstehen, sind vor der ordentlichen Ortsobrigkeit zu encscheiden.
Auch haben die Obrigkeiten dafür, daß diesem Gesetze in allen Punkten nachgegangen
werde, von Amtswegen Sorge zu tragen, auch die Geistlichen und Schullehrer
sich dahin mit ihren etroaigen Anfragen und Anträgen zu wenden.
#. 20. Wer einen in gemischter Ehe lebenden Ehegatten durch Versprechungen, Drohungen
oder Herabwürdigung der einen Confession zum Abschluß einer Uebereinkunft mie
dem andern Ehegatten über die ihren Kindern zu gebende Erziehung in einer andern Confession
verleiter, wird von seiner comperenten Obrigkeit das erste Mal mit funfzig Thaler
Geldbusse oder drei Monaten Gefängnis, und im Wiederholungefall noch härker, ein Geistlicher
aber, der sich dessen schuldig macht, mic Dienstentsetzung bestraft.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das königliche Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 1sten November 1836.
Friedrich August.
Hans Georg von Carlowitz.
Letzte Absendung;: am 12ten November 1836.