Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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44.  Ehescheidung  kann  an  obigen  Bestimmungen  nichts  ändern,  sondern  es  ist  im
Zweifel  so  zu  entscheiden,  wie  bei  Fortdauer  der  Ehe  enrschieden  worden  seyn  würde.

45.  Andern  Personen,  als  den  Aeltern  selbst,  soll  es  nicht  freistehen,  über  das
Glaubensbekenntnis  der  Kinder  eine  von  den  gesetzlichen  Bestimmungen  abweichende  Aenderung
  zu  treffen.

§  16.  Hingegen  Adoptivältern,  welche  durch  eine  förmliche  Annahme  an  Kindes
Scatt  dem  Kinde  alle  Rechte  eines  leiblichen  ertheilt  haben,  stehr  es  frei,  dasselbe  auch  in
ihrer  Confession  zu  erziehen,  sofern  die  noch  lebenden  leiblichen  Aeltern  einwilligen,  oder
nach  deren  Tode  ein  rechtsbeständiger  Vertrag  (§.  7.  und  8.),  in  welchem  dieselben  über
die  Confession  ihrer  Kinder  bereits  verfügt  haben,  nicht  besteht.

.  47.  Ist  ein  solcher  Vertrag  jedoch  nicht  vorhanden,  und  kann  solchen  Kindern,
von  welchen  in  diesem  Gesetze  gehandele  wird,  Religionsunterricht  in  der  Confession,  die
das  Gesetz  vorschreibt,  um  deswillen  nicht  ertheile  werden,  weil  hierzu  im  Orte  keine  Gelegenheit
  vorhanden  ist,  so  hat  die  Obrigkeit  auf  Verlangen  derer,  welchen  die  Sorge  für
die  Erziehung  obliegt,  zu  gestatten,  daß  gedachte  Kinder  in  einer  anderen  als  der  gesetzlich
bestimmten  Confession  durch  Theilnahme  an  dem  Religionsunterrichte  in  der  Orksschule  unterwiesen
  werden.

#.  18.  In  den  Fällen,  von  welchen  oben  §.  9.  10.  11.  12.  16.  und  17.  gehandelt
  wird,  sindek  hinsichtlich  derjenigen  Kinder,  welche  einmal  das  zehnte  Jahr  ihres  Alters
vollendet,  und  bis  dahin  gleichmässig  in  der  einen  oder  anderen  Confession  Unterricht  erhalten
  haben,  ein  Wechsel  der  Confession  nicht  mehr  statt.

§  19.  Serreitigkeicen,  welche  über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  von  Aeltern  verschiedenen
  Glaubensbekenntnisses  entstehen,  sind  vor  der  ordentlichen  Ortsobrigkeit  zu  encscheiden.
  Auch  haben  die  Obrigkeiten  dafür,  daß  diesem  Gesetze  in  allen  Punkten  nachgegangen
  werde,  von  Amtswegen  Sorge  zu  tragen,  auch  die  Geistlichen  und  Schullehrer
sich  dahin  mit  ihren  etroaigen  Anfragen  und  Anträgen  zu  wenden.

#.  20.  Wer  einen  in  gemischter  Ehe  lebenden  Ehegatten  durch  Versprechungen,  Drohungen
  oder  Herabwürdigung  der  einen  Confession  zum  Abschluß  einer  Uebereinkunft  mie
dem  andern  Ehegatten  über  die  ihren  Kindern  zu  gebende  Erziehung  in  einer  andern  Confession
  verleiter,  wird  von  seiner  comperenten  Obrigkeit  das  erste  Mal  mit  funfzig  Thaler
Geldbusse  oder  drei  Monaten  Gefängnis,  und  im  Wiederholungefall  noch  härker,  ein  Geistlicher
  aber,  der  sich  dessen  schuldig  macht,  mic  Dienstentsetzung  bestraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  das  königliche  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  den  1sten  November  1836.

Friedrich  August.

 

Hans  Georg  von  Carlowitz.

Letzte  Absendung;:  am  12ten  November  1836.