Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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14. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ansgegeben Stuttgart Donnerstag den 31. Oktober 1867. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Forterhebung der Steuern. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Aufhebung der Vorschriften über 
den Baarschaftsbesitz wandernder Gewerbe-Gehülfen. — Verfügung, betreffend die Zahl der Mitglieder 
der Handels= und Gewerbekammern in Calw, Rarensburg und Nottwell. — Verfügung, betreffend die 
Führung der Standesbücher der Israellten. — Verfügung, betreffend dle Errichtung von Grenzsteuer- 
Aemtern. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betreffend die Forterhebung der Steuern. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da der Termin, für welchen nach §. 114 der Verfassungsurkunde die für die 
Finanzperiode 18“1065 verwilligten Steuern auf Rechnung der neuen Verwilligung fort- 
zuerheben sind, mit dem 31. Oktober d. J. abläuft, die Verabschiedung des neuen 
Finanzgesetzes aber bis dahin nicht zu Stande kommen wird, so verordnen und ver- 
fügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung
	        
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