Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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b) Verfuͤgung, betreffend die Zahl der Mitglied.r der Handels- und Gewerbekammern in Calw, 
Ravensburg und Roitweil. 
In Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majlestät vom 
16. dieses Monats wird die Zahl der Mitglieder der Handels- und Gewerbekammern in 
Calw, Ravensburg und Rottweil von je 9 auf je 12 Mitglieder, von denen je 4 dem 
Handels-, Fabrikanten= und Gewerbestande anzugehören haben, erhöht. 
Der §. 2 der Verfügung vom 17. März 1866, betreffend die Errichtung weiterer 
vier Handels- und Gewerbekammern (Reg. Blatt S. 123) ist hiedurch ersetzt. 
Stuttgart den 21. Oktober 1867. 
Geßler. 
8) Der Departements des Innern und des Kirchen= und 
Schulwesens. 
Der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens. 
Verfügung, betreffend die Führung der Standesbücher der Ifsraeliten. 
Nachdem die in dem General-Rescripte vom 15. November 1807 (Neg.Blatt 
Seite 577) unter I. Ziffer 5 enthaltene Bestimmung über die Führung der Geburts-, 
Ehe= und Todten-Register der Israeliten schon in Folge der durch das Israeliten-Gesetz 
vom 25. April 1828 herbeigeführten Aenderungen im Kirchenwesen der Israeliten that- 
sächlich in Wegfall gekommen ist, und inzwischen auch bezüglich der Führung der 
Familien-Register der Israeliten eine neue Regelung sich als angemessen herausgestellt 
hat, wird, auf den Antrag der israelitischen Oberkirchenbehörde und nach Einvernehmung 
der christlichen Oberkirchenbehörden, zufolge höchster Entschließung Seiner Königli- 
chen Majestät vom 16. Oktober 1867, an der Stelle der Bekanntmachung des Mini- 
steriums des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 10. Juli 1820 (Neg. 
Blatt S. 358), Nachstehendes verfügt:
	        
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