Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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8. 1. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein Rabbine seinen Sitz hat, hat in Zu- 
kunft dieser sämmtliche Standesbücher der Israeliten des Orts, nämlich das Geburts-, 
Ehe= und Todten-Register, sowie das Familien-Register derselben, zu führen, wogegen 
in Gemeinden, in welchen kein Rabbine wohnt, die Führung dieser sämmtlichen Bücher 
dem christlichen Ortsgeistlichen obliegt. 
Sind an einem solchen Orte christliche Geistliche von verschiedenen Konfessionen, 
so hat derjenige unter ihnen, dessen Pfarrgemeinde der Zahl nach die stärkere ist, sich 
diesem Geschäfte zu unterziehen. 
8. 2. 
Bei den genannten Büchern für die Israeliten ist die gleiche Form zu beobachten, 
welche in Ansehung der Kirchen= und Familien-Register der Christen in dem General- 
rescripte vom 15. November 1807 vorgeschrieben ist, nur mit Weglassung der auf 
Israeliten nicht anwendbaren Kolumnen. 
Die Kosten für Anschaffung der gedruckten Formulare zu diesen Büchern, sowie für 
den Einband derselben sind da, wo solche für die christlichen Glaubensgenossen aus Stif- 
tungsmitteln bestritten werden, für die Israeliten auf die sisraelitische Gemeindepflege 
zu übernehmen, wogegen da, wo herkömmlich die politische Gemeinde solche Kosten 
bestreitet, letztere dieselben auch in Ansehung der Israeliten zu tragen hat. 
Bezüglich der Aufbewahrung der genannten Bücher bleiben die seitherigen Bestim- 
mungen (Ministerialverfügung vom 22. November 1810, Reg. Blatt S. 508) in 
Wirksamkeit. 
§. 3. 
Die schon in der Bekanntmachung vom 10. Juli 1820 Ziff. 4 begründete Anzeige- 
pflicht wird nunmehr dahin bestimmt, daß von jeder Geburt, sowie von jedem Todes- 
falle durch den Familienvater oder durch diejenige Person, welcher die Fürsorge für die 
betreffende Familie zunächst obliegt, und bezüglich solcher Personen, welche im Orte 
keine Familienverbindung haben, bei Geburten durch die Hebamme, bei Todesfällen durch 
denjenigen, welcher die Beerdigung veranstaltet, dem Rabbinen, beziehungsweise dem 
betreffenden Pfarrer (vergl. §. 1) unfehlbar binnen 24 Stunden schriftliche Anzeige 
zu machen ist, damit sofort das Erforderliche in das bezügliche Register eingetragen 
werden kann.
	        
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