Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1034 — 
Art. 456. 
Das Prozeßgericht kann im späteren Verfahren auch von Amtswegen die nochmalige 
Aufnahme oder die Ergänzung des zum ewigen Gedächtnisse ausgenommenen Beweises 
anordnen. 
Art. 457. 
Die durch Aufnahme des Beweises zum ewigen Gedächtnisse veranlaßten Kosten 
hat, soweit sie nicht durch unbegründeten Widerspruch des Gegners erwachsen sind, vor- 
läufig der Beweisführer zu bestreiten. 
Titet XXIV. 
Vom Beweise durch Augenschein. 
Art. 458. 
Die Antretung des Beweises durch Angenschein geschieht durch Bezeichmung des 
Gegenstandes des Augenscheins und Angabe der zu erweisenden Thatsachen. 
Art. 459. 
Das Prozeßgericht kann die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen auch 
von Amtswegen beschließen. · 
Art. 460. 
Die Vornahme des Augenscheins kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder 
einem andern Gerichte übertragen werden. 
In diesem Falle kann das Prozeßgericht, wenn es die Zuziehung von Sachver- 
ständigen beschließt, deren Ernennung dem mit der Beweisaufnahme betrauten Richter 
überlassen. 
Art. 461. 
In den Fällen der Art. 459, 460 Abs. 2 sind die Parteien von der getroffenen 
Wahl der Sachverständigen zu benachrichtigen und steht ihnen die Ablehnung derselben 
nach Maaßgabe der Art. 505, 506 zu. 
Art. 462. 
In dem zur Einnahme des Augenscheins bestimmten Termine hat das Gericht von 
den örtlichen Umständen sich genau zu unterrichten, das Erforderliche zu Protokoll zu 
nehmen und nöthigenfalls einen Handriß beizufügen. 
Befindet sich ein Riß bereits bei den Akten, so ist dieser mit der Lokalität zu ver- 
gleichen und wenn nöthig zu berichtigen.
	        
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