Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1674 — 
Art. 756. 
Das Verfahren wird nur in soweit wieder aufgenommen, als der geltend gemachte 
Grund der Wiederaufnahme dieses nothwendig macht. 
Art. 70777. 
Für die Wiederaufnahme ist dasjenige Gericht zuständig, welches das angefochtene 
Urtheil erlassen hat. 
Ist die Entscheidung zum Theil von dem Gerichte erster Instanz, zum Theil von 
dem Berufungsgerichte erlassen worden, so ist das letztere für die Wiederaufnahme des 
ganzen Verfahrens zuständig. 
Art. 758. 
Die Wiederaufnahmeklage ist binnen der Frist eines Monats zu erheben. 
Diese Frist beginnt: 
1) in den Fällen des Art. 753 Ziff. 1—4 mit dem Tage, an welchem die Partei 
Kenntniß von dem rechtskräftigen Strafurtheile oder von dem Beschlusse, daß. 
ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden könne, erhal- 
ten hat; 
2) in dem Falle des Art. 753 Ziff. 5 mit dem Tage, an welchem der Partei die 
erfolgte Wiederaufhebung der strafrechtlichen Entscheidung bekannt geworden ist; 
3) in den Fällen des Art. 753 Ziff. 6—8 mit dem Tage, an welchem die Partei 
im Stande war, von den neu entdeckten Thatsachen oder Beweismitteln, bezie- 
hungsweise den erst nach dem rechtekräftigen Urtheil beigeschafften Beweismitteln 
Gebrauch zu machen. 
Nach Ablauf von zehn Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem das Urtheil 
die Rechtskraft erlangt hat, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr bean- 
tragt werden. 
Art. 759. 
Die Wiederaufnahmeklage wird durch Einreichung eines Schriftsatzes erhoben, welcher 
die Erklärung, daß die Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens beantrage, und die 
Bezeichnung des angefochtenen Urtheils enthalten muß. 
Der Schriftsatz hat zugleich zu enthalten: 
1) die Angabe der Thatsachen, aus welchen die Einhaltung der für die Erhebung 
der Wiederaufnahmeklage bestimmten Frist hervorgeht, und die Angabe der erfor- 
derlichen Beweismittel;
	        
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