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Art. 756.
Das Verfahren wird nur in soweit wieder aufgenommen, als der geltend gemachte
Grund der Wiederaufnahme dieses nothwendig macht.
Art. 70777.
Für die Wiederaufnahme ist dasjenige Gericht zuständig, welches das angefochtene
Urtheil erlassen hat.
Ist die Entscheidung zum Theil von dem Gerichte erster Instanz, zum Theil von
dem Berufungsgerichte erlassen worden, so ist das letztere für die Wiederaufnahme des
ganzen Verfahrens zuständig.
Art. 758.
Die Wiederaufnahmeklage ist binnen der Frist eines Monats zu erheben.
Diese Frist beginnt:
1) in den Fällen des Art. 753 Ziff. 1—4 mit dem Tage, an welchem die Partei
Kenntniß von dem rechtskräftigen Strafurtheile oder von dem Beschlusse, daß.
ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden könne, erhal-
ten hat;
2) in dem Falle des Art. 753 Ziff. 5 mit dem Tage, an welchem der Partei die
erfolgte Wiederaufhebung der strafrechtlichen Entscheidung bekannt geworden ist;
3) in den Fällen des Art. 753 Ziff. 6—8 mit dem Tage, an welchem die Partei
im Stande war, von den neu entdeckten Thatsachen oder Beweismitteln, bezie-
hungsweise den erst nach dem rechtekräftigen Urtheil beigeschafften Beweismitteln
Gebrauch zu machen.
Nach Ablauf von zehn Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem das Urtheil
die Rechtskraft erlangt hat, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr bean-
tragt werden.
Art. 759.
Die Wiederaufnahmeklage wird durch Einreichung eines Schriftsatzes erhoben, welcher
die Erklärung, daß die Partei die Wiederaufnahme des Verfahrens beantrage, und die
Bezeichnung des angefochtenen Urtheils enthalten muß.
Der Schriftsatz hat zugleich zu enthalten:
1) die Angabe der Thatsachen, aus welchen die Einhaltung der für die Erhebung
der Wiederaufnahmeklage bestimmten Frist hervorgeht, und die Angabe der erfor-
derlichen Beweismittel;