Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

— 1964 — 
Die Wiederaufnahmeklage, auf welche die Vorschrift des Art. 769 Anwendung 
findet, ist von dem Entmündigten in Gemeinschaft mit seinem Vormund zu erheben 
und gegen den Gemeinderath des Wohn= oder Heimathorts des Entmündigten zu rich- 
ten; andere zur Erhebung der Entmündigungsklage berechtigte Personen können sich dem 
Gemeinderath anschließen oder auch den Streit an dessen Stelle aufnehmen. 
Art. 876. 
Die Vorschriften des Art. 873 finden auch auf die Wiederaufnahmeklage (Art. 875), 
sowie auf das Berufungoverfahren über Entmündigungsklagen, jedoch im letzteren mit 
der Modifikation Anwendung, daß die Wiederholung der Einvernahme des Geisteskranken 
dem Ermessen des Berufungsgerichts überlassen bleibt. Die rechtskräftig ausgesprochene 
Wiederaufhebung der Entmündigung wird nach Vorschrift des Art. 874 Abs. 2 bekannt 
gemacht.
	        
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