Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

R o. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Dounerstag den 19. März 1868. 
Inhalt. "“ 
Königliche Dekrete. Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste. — Königliche Verordnung, be- 
treffend den Nachweis der wissenschaftlichen oder künstlerischen Bildung für die Zulassung zum freiwil- 
ligen Einjährlgen Dienste im aktlven Heere. 
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz 
über die Verpflichtung zum Kriegsdienste. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und mit Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Allgemeinheit der Kriegsdienstpflicht. 
Jeder Württemberger ist kriegsdienstpflichtig und kann sich in Ausübung dieser 
Pflicht nicht vertreten lassen.
	        
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