Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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18. Zu den 88. 108 und 109. 
Hinsichtlich der Bedingungen, unter denen Privatläger zu bewilligen sind, sowie 
hinsichtlich der Gegenstände, für welche Privatläger ohne Mitverschluß der Zollverwal- 
tung zugestanden werden können, bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft, soweit 
nicht das Vereinszollgesetz abweichende Vorschriften enthält. 
Rücksichtlich der Wein Transitläger und der Wein-Kreditläger kommen bis auf 
Weiteres die seitherigen Bestimmungen in Anwendung. · 
19. Zu 8. 110. 
Das für die fortlaufenden Konten erlassene Regulativ bleibt auch ferner und zwar 
mit der Maßgabe in Kraft, daß im Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Bestim- 
mungen des Regulativs statt der im 8. 37 desselben angedrohten, die im Vereins-Zoll- 
gesetz bestimmten Strafen zur Anwendung kommen. 
20. Zu §. 111. 
Rücksichtlich der zollamtlichen Abfertigung der aus dem Vereinsgebiet durch das 
Ausland nach dem Vereinsgebict zu versendenden Waare des freien Verkehrs bewendet 
es bei den bestehenden Vorschriften, sowie bei den bisher für einzelne Strecken gewährten 
Erleichterungen. Wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, kann für bestimmte Strecken 
mit Genehmigung der Direktivbehörde von der Bezeichnung des Wiedereingangsamtes 
in dem zu ertheilenden Deklarationsschein abgesehen werden. Auch bleibt der obersten 
Landes-Finanzbehörde vorbehalten, nach örtlichem Bedürfniß weitere Erleichterungen ein- 
treten zu lassen. 
Sollen Waaren von dem Grenzzollamte unter Belassung des amtlichen Verschlus- 
ses auf ein Amt im Innern zur schließlichen Abfertigung abgelassen werden, so erfolgt 
die Ablassung unter Begleitschein-Kontrole. 
21. Zu den 8§. 112 bis 118. 
Hinsichtlich der Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in den §§. 112 bis 
117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, bleiben im Allgemeinen die 
bisherigen Vorschriften, soweit sie nicht durch das Vereinszollgesetz Abänderung erleiden, 
in Wirksamkeit. Ebenso bewendet es bis auf Weiteres bei den bisherigen Bestimmun- 
gen darüber, in welchen Fällen die Bewilligung der in Rede stehenden Erleichterungen 
oder sonstigen Zollerlasse aus Billigkeits-Rücksichten von der Entscheidung der obersten 
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