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18. Zu den 88. 108 und 109.
Hinsichtlich der Bedingungen, unter denen Privatläger zu bewilligen sind, sowie
hinsichtlich der Gegenstände, für welche Privatläger ohne Mitverschluß der Zollverwal-
tung zugestanden werden können, bleiben die bisherigen Bestimmungen in Kraft, soweit
nicht das Vereinszollgesetz abweichende Vorschriften enthält.
Rücksichtlich der Wein Transitläger und der Wein-Kreditläger kommen bis auf
Weiteres die seitherigen Bestimmungen in Anwendung. ·
19. Zu 8. 110.
Das für die fortlaufenden Konten erlassene Regulativ bleibt auch ferner und zwar
mit der Maßgabe in Kraft, daß im Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen des Regulativs statt der im 8. 37 desselben angedrohten, die im Vereins-Zoll-
gesetz bestimmten Strafen zur Anwendung kommen.
20. Zu §. 111.
Rücksichtlich der zollamtlichen Abfertigung der aus dem Vereinsgebiet durch das
Ausland nach dem Vereinsgebict zu versendenden Waare des freien Verkehrs bewendet
es bei den bestehenden Vorschriften, sowie bei den bisher für einzelne Strecken gewährten
Erleichterungen. Wo es im Bedürfniß des Verkehrs liegt, kann für bestimmte Strecken
mit Genehmigung der Direktivbehörde von der Bezeichnung des Wiedereingangsamtes
in dem zu ertheilenden Deklarationsschein abgesehen werden. Auch bleibt der obersten
Landes-Finanzbehörde vorbehalten, nach örtlichem Bedürfniß weitere Erleichterungen ein-
treten zu lassen.
Sollen Waaren von dem Grenzzollamte unter Belassung des amtlichen Verschlus-
ses auf ein Amt im Innern zur schließlichen Abfertigung abgelassen werden, so erfolgt
die Ablassung unter Begleitschein-Kontrole.
21. Zu den 8§. 112 bis 118.
Hinsichtlich der Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in den §§. 112 bis
117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten, bleiben im Allgemeinen die
bisherigen Vorschriften, soweit sie nicht durch das Vereinszollgesetz Abänderung erleiden,
in Wirksamkeit. Ebenso bewendet es bis auf Weiteres bei den bisherigen Bestimmun-
gen darüber, in welchen Fällen die Bewilligung der in Rede stehenden Erleichterungen
oder sonstigen Zollerlasse aus Billigkeits-Rücksichten von der Entscheidung der obersten
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