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Kapitel II.
Schiffahrt.
Artikel 271.
In Bezug auf Fischerei, Küstenschiffahrt und Schleppschiffahrt zur See
sollen die Schiffe und Boote der alliierten und assoziierten Mächte in den
deutschen Hoheitsgewässern die Behandlung erfahren, die den Schiffen und
Booten der meistbegünstigten Nation zugestanden wird.
Artikel 272.
Deutschland ist damit einverstanden, daß ohne Rücksicht auf alle gegenteiligen
Bestimmungen in den Ubereinkommen, betreffend die Fischerei
und den Handel mit geistigen Getränken in der Nordsee, alle Untersuchungsund
Polizeirechte, soweit Fischereifahrzeuge der alliierten Mächte in Betracht
kommen, lediglich durch Fahrzeuge dieser Mächte ausgeübt werden.
Artikel 273.
Alle Arten Zeugnisse oder Papiere, die sich auf Schiffe und Boote der
alliierten und assoziierten Mächte beziehen und die von Deutschland vor
dem Kriege als gültig anerkannt waren oder in Zukunft durch die Hauptseestaaten
als gültig anerkannt werden sollten, werden von Deutschland
als gültig und gleichwertig mit den den deutschen Schiffen ausgefolgten
entsprechenden Zeugnissen anerkannt.
Ebenso sind die Zeugnisse und Papiere, die von den neuen Staaten ihren
Schiffen und Booten ausgefolgt werden, gleichviel, ob die Staaten über
Meeresküsten verfügen oder nicht, unter der Voraussetzung anzuerkennen,
daß diese Zeugnisse und Papiere in Übereinstimmung mit den in den Hauptseestaaten
allgemein geltenden Gebräuchen ausgestellt sind.
Die Hohen vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, die Flagge
der Schiffe jeder nicht über Meeresküsten verfügenden alliierten und assoziierten
Macht anzuerkennen, wenn die Schiffe an einem einzigen bestimmten
auf ihrem Gebiete gelegenen Orte eingetragen sind. Dieser Ort gilt als
Registerhafen der Schiffe.
Kapitel III.
Unlauterer Wettbewerb.
Artikel 274.
Deutschland verpflichtet sich, alle erforderlichen Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen
zu treffen, um die Roh- oder Fertigerzeugnisse
einer jeden alliierten oder assoziierten Macht gegen jede Art von unlauterem
Wettbewerb im Handelsverkehr zu schützen.
Deutschland verpflichtet sich, durch Beschlagnahme und durch alle anderen
geeigneten Rechtsbehelfe die Ein- und Ausfuhr sowie für das In-279