Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1870. (47)

Regulativ, 
zollamtliche Sehandlung des Güter-- und Effektentransports auf den Eisen- 
bahnen betreffend. 
In Gemäßheit des §. 73 des Vereinszoll-Gesetzes werden über die zollamtliche 
Behandlung des Güter= und Effekten-Transports auf den Eisenbahnen die nachstehenden 
Bestimmungen getroffen: 
I. Allgemeine Vorschriften. 
8. 1. 
1) Transportzeit. 
Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effekten über die Zollgrenze und 
innerhalb des Grenzbezirks ist auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen 
bei Tag und Nacht gestattet (Vereinszollgesctz §. 21 Abs. 5 lit. d). 
8. 2. 
2) Abfertigungsstunden. 
Die Abfertigung der Passagier-Effekten, sowie der ankommenden sofort unter Raum- 
verschluß (§. 10) weiter gehenden Frachtgüter ist nach §. 133 Absatz 3 des Vereinszoll- 
gesetzes sowohl bei den Grenzämtern als bei den Aemtern im Innern sogleich nach dem 
Eintreffen des Zugs zu jeder Zeit, auch an Sonn= und Festtagen zu bewirken. 
Andere Abfertigungen finden, sofern das Bedürfniß des Verkehrs nicht eine Erwei- 
terung erfordert (V. Z. G. S. 133 Abs. 4), nur innerhalb der im §. 133 Absatz 1 des 
Vereinszollgesetzes bestimmten Geschäftsstunden statt. 
8. 3. 
3) Fahrpläne. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben die Fahrpläne, ingleichen jede Abänderung der- 
selben, bevor solche zur Ausführung kommen, der Direktivbehörde sowie den Haupt-
	        
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