Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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den Appellaten, binnen der gesetzlichen Frist die Beantwortung der Appellation bei ihm einzureichen. 
(§. 20. der Verordnung vom 21. Juli 1846.) 
5 . 27. 
Wenn der Konsul bei der Prüfung der Schriftsätze eine von der einen oder anderen Partet be- 
antragte neue Beweisaufnahme erheblich findet, so kann er dieselbe durch einen Vorbescheid anordnen 
und nach den für das Verfahren in erster Instanz bestehenden Vorschriften bewirken. 
8. 28. 
Wird eine Beweisaufnahme nicht beantragt, oder von dem Konsul nicht für angemessen erachtet, 
oder ist dieselbe beendigt, so übersendet er die Akten an das Gericht zweiter Instanz und setzt hlervon 
gleichzeitlg die Parteien in Kenntniß. 
8. 29. 
Jede Partei hat zu den Akten ohne vorherige Aufforderung eine im Inlande wohnende Person 
zu bezeichnen, oder die Zuordnung eines Offizial-Anwaltes zu beantragen, welcher zur Empfangnahme 
der für sie bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zweiter Instanz berechtigt sein soll. 
Der Partei, welche weder eine solche Anzeige erstattet, noch bei dem Gericht zweiter Instanz zu 
ihrer Vertretung einen Bevollmächtigten bestellt, noch die Zuordnung eines Offizial-Anwaltes beantragt 
hat, werden die für sie bestimmten Verfügungen und Ladungen des Gerichts zwelter Instanz mittelst 
Aushanges im Geschäftslokal dieses Gerichts wirksam zugestellt. 
8. 30. 
Nach Eingang der Akten wird von dem Gerlcht zweiter Instanz sofort der Termin zur münd- 
lichen Verhandlung anberaumt. 
8. 31. 
Die gesetzlichen Fristen, innerhalb welcher das Rechtsmittel der Revision und Nichtigkeitsbeschwerde 
bei dem Obertribunal einzuführen und zu rechtfertigen ist, sowie diejenigen, innerhalb welcher die Re- 
vision und Nichtigkeitsbeschwerde zu beantworten sind, werden verlängert: 
1) um zwei Monate, wenn das Konsulat in Europa seinen Sitz hat; 
2) um vier Monate, wenn es in einem Küstenlande von Asien oder Afrika längs des Mittelläu- 
dischen oder Schwarzen Meeres oder auf einer dazu gehörigen Insel seinen Sitz hatz 
3) um sechs Monate, wenn der Sitz desselben in einem anderen außereuropäischen Lande sich 
befindet. 
#. 32. 
Wenn für die Partei, welche die Revision oder Nlchtigkeitsbeschwerde zu beantworten hat, weder 
eine Beantwortung eingereicht, noch anderwelt ein zur Prozeßpraris bei dem Obertribunal befugter 
Rechtsanwalt als ihr Bevollmächtigter zu den Akten legitimtrt ist, so werden ihr die für sie bestimmten
	        
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