Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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4 die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 
5) die Namen und den Wohnort der zeitigen Vorstandsmitglieder; 
6) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie 
die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen find. 
Zugleich ist bekannt zu machen, daß das Verzeichniß der Genossenschafter jeder Zeit bei dem 
Handelsgerichte eingesehen werden könne. 
Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willens- 
erklärungen kund giebt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch dlese Bestimmung zu veröffentlichen. 
8. 5. 
Vor erfolgter Eintragung in das Genossenschaflsregister hat die Genossenschaft die Rechte einer 
eingetragenen Genossenschaft nicht. 
8. 6. 
Jede Abaͤnderung des Gesellschaftsvertrages muß schriftlich erfolgen und dem Handelsgerichte 
unter Ueberreichung zweier Abschriften des Genossenschafts-Beschlusses angemeldet werden. 
Mit dem Abänderungsbeschlusse wird in gleicher Weise wie mit dem ursprünglichen Vertrage 
verfahren. Eine Veroffentlichung desselben findet nur insoweit statt, als sich dadurch die in den früheren 
Bekanntmachungen enthaltenen Punkte ändern. 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen 
Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, in das Genossenschafts-Register eingetragen worden ist. 
8. 7. 
Bel jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft eine Zweigniederlassung hat, muß 
diese Behufs der Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden, und ist dabei Alles 
zu beobachten, was die 88. 4. bis 6. für das Hauptgeschaͤft vorschreiben. 
8. 8. 
Das Genossenschaftsregister ist öffentlich, und gelten hierbei die im Allgemeinen Deutschen Han- 
delsgesetzbuch in Bezug auf das Handelsregister gegebenen Bestimmungen. 
Abschnitt II. 
Von den Rechtsverhältnissen der Genossenschafter unter einander, sowie den Rechts- 
verhältnissen derselben und der Genossenschaft gegen Dritte. 
rs*½' 
Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter unter elnander richtet sich zunächst nach dem Gesell- 
schaftsvertrage. Letzterer darf von den Bestimmungen der nachfolgenden Paragraphen nur in den- 
jenigen Punkten abwelchen, bei welchen dies ausdrücklich für zulässig erklärt (#.
	        
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