Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

8. 13. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt: 
1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen Bundesstempel versehenen 
Blanket, 
oder 4 
2) durch Verwendung der erforderlichen Bundesstempelmarke auf dem Wecksel, wenn hierbei die 
von dem Bundesrathe erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise 
der Verwendung beobachtet worden sind. 
8. 14. 
Stempelmaiken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet worden sind, werden als 
nicht verwendet angesehen. 
8. 15. 
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird mit einer Geld- 
buße bestraft, welche dem funfzigsachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. 
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von Jedem, welcher der nach den d8.4—12. 
ihm obliegenden Verrflichtung zur Enriichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitlg genügt hat, in- 
gleichen von inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte Wechsel ver- 
handelt haben. 
Die Verwandlung elner Gelvbuße, zu deren Zahlung der Verpflichtete unvermögend ist, in eine 
Freiheitsstrase findet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldbußen ohne Zustlmmung des 
Verurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden. 
8. 16. 
Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller elnes trockenen Wechsels können daraus, daß 
der Wechsel zur Zeit der Annahme-Erklärung, beziehungsweise der Aushändigung, mangelhaft gewesen 
sel, keinen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtversteuerung desselben entnehmen. 
8. 17. 
Wechselstempel-Hinterziehungen (P. 15.) verjähren in fünf Jahren, von dem Tage der Aus- 
stellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung der Hinter- 
ziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen. 
— 
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempel-Hinterziehung und 
der Vollstreckung der Strase, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im 
Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Unwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Ver-
	        
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