Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Den Frelkwilligen (ss. 10. und 11.) steht die Wahl des Truppentheiles, bei welchem sie ihrer 
aktiven Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb des Bundes frei. 
Reserve= und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen von einem Staate in den anderen 
zur Reserve, bezlehungsweise Landweht des letzteren über. 
8. 18. 
Die Bestimmungen über die allmälige Herabsetzung der Dienstverpflichtung in denjenigen Bundes- 
staaten, in denen bisher eine längere als die in diesem Gesetze vorgeschriebene Gesammtdienstzeit im 
Heere und in der Landwehr gesetzlich war, werden durch den Bundesfeldherrn erlassen. 
8. 19. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden durch besondere Ver- 
ordnungen erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Jnsiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. November 1867. 
(L. 8S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Die Anordnungen zum Vollzuge des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdiensic vom 
9. November 1867, sowie die übrigen Vorschriften zum Vollzuge der Militär,Convention vom 21./25. 
November 1870 werden später bekannt gemacht werden. 
Kautionen der Bundesbeamten. 
Gesetz, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten. Vom 2. Juni 1869. 
(Bundezgesetzblatt Nr. 19. S. 161.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Relchstages, was folgt: 
8. 1. 
Bundesbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Beamte, welcher entweder vom Bundespruͤfidium
	        
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