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nen Verwundungen oder Beschädigungen, oder in Folge der Kriegsstrapazen gestorbenen Militärper-
sonen (§. 1.) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in die Schleswig-Holsteinische Armce
oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Unterstützung nach
Maaßgabe der 88. 3. und 5. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. gewährt. Die diesfälligen Beträge
sind ebenfalls vom 1. Juli 1867. ab zahlbar.
Den Wittwen und Waisen der übrigen Militärpersonen, welche nach der Verordnung vom 15.
Febmar 1850. pensionsberechtigt sein würden, werden im Falle und nach Maaßgabe der Bedürftigkelt
Unterstützungen bis zur Höhe der im Gesetze vom 9. Februar 1867. bestimmten Beträge gewährt.
Das im §. 5. über Anrechnung bereits zahlbarer Unterstützungen Gesagte findet auch hier An-
wendung.
8. 9.
Die auf Grund gegenwärtigen Gesetzes zuständigen Pensionen und Unterstützungen können den
Betheiligten nicht angewiesen werden, wenn dieselben bereits eine gleich hohe Pension 2c. aus Staats-,
Kommunal= oder ständischen Institutenfonds beziehen.
Ist letztere niedriger als die nach diesem Gesetze zu gewährende Pension oder Unterstützung, so
wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt.
8. 10.
Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die vor-
malige Schleswig-Holsteinsche Marine Anwendung.
8. 11.
Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den Bundeshaushalts-
Etat des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe aufzunehmen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. März 1870.
(I. 8S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.