Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Gerichtshofes durch einen Nachtrag zu dessen Etat für 1871 in Vorschlag zu 
bringen sein werde. 
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der 
Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend 
den außerordentlichen Geldbedarf der Militär= und Marine Verwaltung, nicht 
gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard- 
Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze 
würde erklärt werden können. 
Gegenwärtiges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und von den im Eingange ge- 
nannten Bevollmächtigten in Einem, in das Archiv des Bundeskanzler-Amts zu Berlin 
niederzulegenden Exemplare vollzogen worden. 
gez. v. Bismarck. Jolly. v. Dalwiglk. 
(I. S.) (I. S.) (L. S.) 
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. 
Gd. 8.) — (I. S.) 
Delbrück. 
(1. S.)
	        
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