Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Gültigkeit  der  Gegenzeichnung  des  Bundeskanzlers,  welcher  dadurch  die  Verantwortlichkeit
  übernimmt.
Artikel  18.

Das  Präsidium  ernennt  die  Bundesbeamten,  hat  dieselben  für  den  Bund  zu  vereidigen
  und  erforderlichen  Falles  ihre  Entlassung  zu  verfügen.

Den  zu  einem  Bundesamte  berufenen  Beamten  eines  Bundesstaates  stehen,  sofern
nicht  vor  ihrem  Eintritt  in  den  Bundesdienst  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  etwas
Anderes  bestimmt  ist,  dem  Bunde  gegenüber  diejenigen  Rechte  zu,  welche  ihnen  in  ihrem
Heimathlande  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung  zugestanden  hatten.

Artikel  19.

Wenn  Bundesglieder  ihre  verfassungsmäßigen  Bundespflichten  nicht  erfüllen,  können
  sie  dazu  im  Wege  der  Exekution  angehalten  werden.  Diese  Exekution  ist  vom  Bundesrathe
  zu  beschließen  und  vom  Bundespräsidium  zu  vollstrecken.

V.
Reichstag.

Artikel  20.

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten  Wahlen  mit  geheimer  Abstimmung
  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §.  5  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1869
(Artikel  80,  Nr.  13)  vorbehalten  ist,  werden  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Mains
6  Abgeordnete  gewählt  und  beträgt  demnach  die  Gesammtzahl  der  Abgeordneten  317.

Artikel  21.

Beamte  bedürfen  keines  Urlaubs  zum  Eintritt  in  den  Reichstag.

Wenn  ein  Mitglied  des  Reichstages  in  dem  Bunde  oder  einem  Bundesstaat  ein
besoldetes  Staatsamt  annimmt  oder  im  Bundes=  oder  Staatsdienste  in  ein  Amt  eintritt,
  mit  welchem  ein  höherer  Rang  oder  ein  höheres  Gehalt  verbunden  ist,  so  verliert
es  Sitz  und  Stimme  in  dem  Reichstag  und  kann  seine  Stelle  in  demselben  nur  durch
neue  Wahl  wieder  erlangen.

Artikel  22.
Die  Verhandlungen  des  Reichstages  sind  öffentlich.