Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Verhandlungen  in  den  öffentlichen  Sitzungen  des

Reichstages  bleiben  von  jeder  Verantwortlichkeit  frei.
Artikel  23.

Der  Reichstag  hat  das  Recht,  innerhalb  der  Competenz  des  Bundes  Gesetze  vorzuschlagen
  und  an  ihn  gerichtete  Petitionen  dem  Bundesrathe  resp.  Bundeskanzler  zu
überweisen.

Artikel  24.

Die  Legislaturperiode  des  Reichstags  dauert  drei  Jahre.  Zur  Auflösung  des
Reichstages  während  derselben  ist  ein  Beschluß  des  Bundesraths  unter  Zustimmung
des  Präsidiums  erforderlich.

Artikel  25.

Im  Falle  der  Auflösung  des  Reichstages  müssen  innerhalb  eines  Zeitraumes  von
60  Tagen  nach  derselben  die  Wähler  und  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  90  Tagen
nach  der  Auflösung  der  Reichstag  versammelt  werden.

Artikel  26.

Ohne  Zustimmung  des  Reichstages  darf  die  Vertagung  desselben  die  Frist  von

30  Tagen  nicht  übersteigen  und  während  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.
Artikel  27.

Der  Reichstag  prüft  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  und  entscheidet  darüber.
Er  regelt  seinen  Geschäftsgang  und  seine  Disziplin  durch  eine  Geschäftsordnung  und
erwählt  seinen  Präsidenten,  seine  Vizepräsidenten  und  Schriftführer.

Artikel  28.

Der  Reichstag  beschließt  nach  absoluter  Stimmenmehrheit.  Zur  Gültigkeit  der
Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Anzahl  der  Mitglieder
erforderlich.

Bei  der  Beschlußfassung  über  eine  Angelegenheit,  welche  nach  den  Bestimmungen
dieser  Verfassung  nicht  dem  ganzen  Bunde  gemeinschaftlich  ist,  werden  die  Stimmen
nur  derjenigen  Mitglieder  gezählt,  die  in  Bundesstaaten  gewählt  sind,  welchen  die  Angelegenheit
  gemeinschaftlich  ist.

Artikel  29.

Die  Mitglieder  des  Reichstages  sind  Vertreter  des  gesammten  Volkes  und  an  Aufträge

  und  Instruktionen  nicht  gebunden.