Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 62. 
Hauptnormale für Hohlmpaße. 
Litermaaße von 2, 1, ½, ¼, ½, 16, ½2 L. aus gezogenem Messing mit verstärktem abge- 
schliffenem Rande und eingelöthetem Boden. 
Maaße von 0,2 0,1 0,05 und 0,02 L., ebenso aus Rotbguß; 
sämmtlich nach den Formen der Flüssigkeitsmaaße hergestellt, nebst den erforderlichen abgeschliffenen 
Glasplatten. 
Hauptnormale für Hohlmaaße zu trockenen Körpern werden nicht angefertigt, da die großen Kon- 
trolmaaße durch Eichung nach Wassergewicht richtig gestellt werden sollen, und für die kleineren die Haupt- 
normale für Flüssigkeitsmaaße dienen können. 
S. 63. 
Hauptnormale für Gewichte. 
Gewichte von 20 K. bis 1 G. aus vergoldetem Messing und 
von 500 M. bis 1 M. aus Platin 
nach der in §. 59 angegebenen Stückelung, jedoch das 20-K.-stück nur einfach. 
III. Kopieen des Armaaßes und Argewichtes. 
8. 64. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Kopieen des Urmaaßes und Urgewichtes werden von der Bundes-Normal-Eichungs-Kommission für 
diejenigen Aufsichtsbehörden der Eichungsstellen angefertigt, welche sie zu erhalten wünschen. 
Sie werden mit einem Beglaubigungsschein versehen, aus welchem das bei der Vergleichung be- 
solgte Verfahren, so wie die Abweichung zu ersehen ist, welche gegen das verglichene Original noch statt- 
findet, und in verschließbare Eiis eingelegt, deren Schild den Stempel, die Bezeichnung des Inhalts, die 
sortlaufende Nummer und das Jahr der Anfertigung enthält. 
8. 65. 
Kopieen des Urmaaßes. 
Kopieen des in Art. 2 der Maaß= und Gewichts-Ordnung bezeichneten Urmaaßes werden zu dem 
vorliegenden Zwecke in Form eines Strichmaaßes auf einem Messingstabe von quadratischem Querschnitte 
in 25.-Stärke hergestellt, in welchen, zur Austragung der beiden die Länge des Mcters begrenzenden 
Striche, die in einer durch die Achse des Stabes gelegten Ebene gezogen sein müssen, Silberstifte einge- 
lassen sind. Der Stab wird mit einer Nummer bezeichnet, mit einer Eintheilung jedoch nicht versehen. 
In dem darauf lautenden Beglaubigungsschein wird außer dem bei der Vergleichung befolgten Ver- 
fahren die Temperatur angegeben, bei welcher die aus der Vergleichung sich ergebende noch vorhandene 
Abweichung zwischen Original und Kopie statfand.
	        
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