Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die Ansätze unter a. und c. beziehen sich auf die Pruͤfung der Richtigkeit der Länge des ganzen 
Maafes, 
die Ansätze unter b. und d. auf die Prüfung der Richtigkeit der Eintheilung in der Art, 
daß dieselben für die Untersuchung je eines Hundert, sowie eines nicht vollen Hundert von Theilstrichen 
außer dem Ansatz unter a. und c. in Anrechnung gebracht werden. Sie werden unter d. daher nur 
dann vorkommen, wenn das Maaß nicht schon wegen falscher Gesammtlänge zu verwerfen war. 
Die Kolumne B. ist hier nicht ausgefüllt, weil bei Längenmaaßen nur in ganz besonderen Fällen 
Berichtigungen vorkommen können, welche überdies auf so enge Grenzen beschränkt sind, daß besondere 
Gebühren dafür wegfallen können. 
  
  
A. B. — 
ür die ür die t L 
Gegenstand. e —ies . Snssen 
Sgr. Sgr. Sar. 
II. —m—–“ 5•s 
Maaße von 20 Liter 10 3 5 
1s n 10 « 6 2 3 
» „ 5 „ 4 1½ 2 
„ :1 1, 3 1 14 
„ 2 ½ 1 
jedes kleinere # 1 ½ ½ 
  
  
  
Für Maaße von 2 L. abwärts tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20 % 
ein, sobald Jemand 50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur Eichung bringt, die 
Ansätze in Kolumne B. und C. bleiben ungeändert. 
III. Fässer. 
für ein Faß, dessen Inhalt bemägt bis zu 100 L. 3 — — 
,,,, » » ,,übethOl-.bi«u2001«. 5 — — 
» ,, ,,übek200Lbi«u400L 7½ — — 
„ „ „ , ,,ubek400thösu800L 10 — — 
und für ein größeres Faß nach Stufen von 200 U. für jede 
solche Stufe ein Mehrbetrag vo . 2½ — — 
fuͤr die Ermittelung und Aufstempelung des Talagewichts 5 
Für Fässer von 50 L. und weniger Inhalt tritt eine Ermäbigung der Gebühren um ein Drittel 
ein, sobald Jemand 25 Stück und mehr zu gleicher Zeit zur Eichung bringt.
	        
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