Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Auf Grund von Artikel 18 der Maaß= und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868 bat vdie 
Normal-Eichungs-Kommission des Norddeutschen Bundes folgende Nachtrags-Bestimmungen zur Eichord- 
nung vom 16. Juli 1869 und zur Taxe vom 12. Dezember 1869 in der Beilage zum Bundesgesetzblatt 
Nr. 29 erlassen: 
Erster Nachtrag zur Eichordnung 
vom 16. Juli 1869. 
Zu §. 4., 
die Stempelung der Längenmaaße betreffend. 
Wenn es nicht möglich ist, den Stempel gleichzeitig auf die Kappe und das Holz zu setzen, so wird 
das Holz unmittelbar an der Kappe gestempelt. 
Stählerne Bandmaaße sind auf eingesetzten Messing-Plättchen zu stempeln. 
Zu K. 13., 
die Stempelung der Fässer betreffend. 
Ist das Aufbrennen des Stempels nicht ausführbar (Fässer aus Metall), so hat die Stempelung 
auf einer aufgelötheten Metallplatte, deren Verbindung mit dem Fasse ebenfalls durch Stempelung zu 
sichern ist, zu erfolgen. 
Zu 8. 39., 
die Stempelung der Waagen betreffend. 
Alle Waagebalken von hartem Eisen oder Matertal derselben Härte müssen mit eingelassenen und 
solide befestigten Pfropfen oder Platten aus weicherem Metalle zur Aufnahme des Stempels versehen sein. 
Ausnahmen hiervon dürfen nur bei der wiederholten Stempelung der in dem gegenwärtigen Zeit- 
punkt bereits vorhandenen und bereits gestempelten Waagen zugelassen werden. 
Zu 88. 50 - 71., 
die Herstellung und Prüfung von Normalen für andere als Eichungs- 
Behörden und für Private betreffend. 
Maaße und Gewichte, welche bezüglich ihrer Genauigkeit mit den Gebrauchsnormalen, Kontrolnor= 
malen oder Hauptnormalen übereinstimmen sollen, können von der Normal-Eichungs-Kommission und von 
den Aufsichtsbehörden, von letzteren soweit sie nach §S. 55 und 60 der Eichordnung zur Herstellung der- 
selben befugt sind, geliesert oder von den genannten Behörden auf die für die angeführten Normale zuge- 
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