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b) Verfügung, betreffend die Beschaffenheit der Schenlgefässe der Wirthe.
Auf Grund der neuen Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Reg.-
Blatt von 1871 Nro. 1 Beil. S. 32 ff.) Art. 10 und 14 und des §. 46 der Maaß-
ordnung vom 30. November 1806 wird verfügt:
S. 1.
Alle für den Ausschank von Wein, Obstmost, Bier und Branntwein bestimmten
Gefässe jeder Art müssen mit einem äußerlich eingeschliffenen, eingeschnittenen oder ein-
gebrannten Strich versehen sein, welcher bei der Aufstellung des Gefässes auf einer
horizontalen Ebene den Soll-Inhalt begrenzt.
Zuläßig sind für den genannten Zweck nur solche Gefässe, deren Soll-Inhalt einer
der von der Maaß= und Gewichtsordnung für den öffentlichen Verkehr zugelassenen
Maaßgrößen (§. 5 der Eichordnung vom 16. Juli 1869) entspricht.
Schenkgefässe von 1, ½ und ¼ Liter bedürfen keiner weiteren Bezeichnung ihres
Inhalts.
Andere nach der Maaß= und Gewichtsordnung zuläßige Größen sind durch Ein-
schleifen, Einschneiden oder Einbrennen des Inhalts nach Liter in der von der Eich-
ordnung vorgeschriebenen Weise besonders zu bezeichnen.
F. 2. «
Der Strich, welcher den Soll-Inhalt begrenzt, muß
a) bei Schenkgefässen für Wein, Obstmost und Branntwein wenigstens ½ Centi=
meter,
b) bei Schenkgefässen für Bier wenigstens 1 Centimeter,
c) bei Flaschen wenigstens 2 Centimeter unter dem obern Rande liegen.
8. 3.
Den Wirthen ist freigestellt, diese Bezeichnung ihrer Schenkgefässe selbst vorzu-
nehmen oder durch wen immer vornehmen zu lassen. Sie sind für deren Richtigkeit
verantwortlich.
S. 4.
Jeder Wirth ist verpflichtet, vorschriftsmäßig geeichte und gestempelte Flüssigkeits-
maaße von dem seinen Schenkgefässen entsprechenden Inhalte im Schenklokale bereit zu