Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den 
Ruhestand, vom 7. Mai 1851. Die Verrichtungen des Staatsanwaltes und des Unter- 
suchungsrichters werden von je einem Mitgliede des Bundes-Oberhandelsgerichts, welches 
der Präsident ernennt, wahrgenommen. 
F. 26. 
Die in den §§. 23—25 bezeichneten Entscheidungen und Beschlüsse des Bundes- 
Oberhandelsgerichts können mit einem Rechtsmittel nicht angefochten werden. 
§. 27. 
Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt, wird durch Ver- 
ordnung des Bundespräsidiums bestimmt. In den zu diesem Zeitpunkte bei einem 
obersten Landesgerichtshofe bereits anhängigen Sachen tritt die Zuständigkeit des Bun- 
des-Oberhandelsgerichts nicht ein. Als anhängig gelten auch diejenigen Sachen, in wel- 
chen die Absendung der Akten zur Instruktion oder zur Abfassung der Entscheidung be- 
reits beschlossen ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bun- 
des-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1869. 
(L. §.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismark-Schönhausen.
	        
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