Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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treten  hat,  so  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  K.  Ministerum  des  Innern  und  in
Uebereinstimmung  mit  den  für  die  Staatsforst-Verwaltung  gültigen  Bestimmungen  behufs
  der  Erleichterung  der  Wirthschaftskontrole  in  den  Körperschaftswaldungen  Folgendes
  verfügt:

1.  Das  neue  Maß  kommt  bei  der  Holz-Aufbereitung  in  den  Körperschaftswaldungen
mit  Beginn  des  Wirthschaftsjahres  1872  zur  Anwendung.

2.  Für  sämmtliches  dem  kubischen  Gehalt  nach  zu  messendes  Holz  (Stamm=  und
Stangenholz)  ist  künftig  das  Festmeter  (Fm.)  d.  h.  ein  Kubikmeter  feste  Holzmasse
(Derbmasse)  mit  Abrundung  auf  Hoo  oder  2  Decimalen  als  Maßeinheit  anzunehmen.
(1  Festmeter  =  42,5275  bisherige  Kubikfuße,  1  Kubikfuß  =  0,02351417  Kubik-"(Festmeter).


Die  Länge  der  Stämme  und  Stammtheile  ist  nach  Metern  und  geraden  Zehnteln
(0,2;  0,4.)  von  Metern  zu  messen,  soweit  nicht  bei  besonders  werthvollen  Stücken  eine
Abweichung  von  dieser  Regel  geboten  scheint.

Der  Durchmesser  ist  auf  der  örtlich  zu  bezeichnenden  halben  Länge  des  Stammes
oder  Stammtheils  mit  dem  Gabelmaß  in  Centimetern  zu  messen,  wobei  nur  die  vollen
Centimeter,  nicht  aber  Bruchtheile  derselben,  berücksichtigt  werden.

3.  Für  das  im  Raum-Maße  aufzustellende  Nutz=  und  Brennholz  (Nutzholzspälter,
Scheiter,  Prügel,  Reisprügel  und  Stockholz)  bildet  das  Raummeter  (Nm.)  d.  h.
ein  mit  Holzscheitern,  Prügeln  2c.  ausgelegter  Raum  von  einem  Kubikmeter  Inhalt
(=  0,29533  bisherige  Klafter  à  144  Kubikfuß  oder  —  0,27261  bisherige  Waldklafter
sammt  Ueberlage  à  156  Kubikfuß)  die  künftige  Maßeinheit,  wobei  bestimmt  wird,  daß
in  eine  Beuge  in  der  Regel  4  oder  3  und  ausnahmsweise  je  nach  Bedürfniß  auch  2
oder  1  Raummeter  Holz  gesetzt  werden  sollen.

Bruchtheile  von  Raummetern  sind  thunlichst  zu  vermeiden.

Die  normale  Länge  der  Brennholzscheiter  oder  Prügel  beträgt  künftig  ein  Meter.

Die  Länge  der  Nutzholzspälter  richtet  sich  nach  dem  Bedarf  und  der  Nachfrage,  es
ist  aber  bei  abnormer  Scheitlänge  die  Höhe  und  Breite  der  Beugen  in  der  Weise  zu
bemessen,  daß  die  Beugen  womöglich  nur  ganze  Raummeter  und  keine  Bruchtheile  von
solchen  enthalten.

Die  Stock=  und  Wurzelholzbeugen  werden  ein  Meter  tief  und  möglichst  dicht  aufgesetzt.