Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die Beugen mit normaler Scheitlänge und beziehungsweise mit 1 Meter Tiefe 
erhalten der Regel nach eine Stirnfläche von den hiernach bezeichneten Dimensionen. 
  
Inthalt Weite Hhe 
  
der Beugen. 
  
  
  
  
Raummeter. Meter. 
4 2 2 
3 2 15 
« 2 1 
2 L 125 
1 1 « 
l 
Die sogenannte Ueberlage (das Schwindmaß) fällt künftig weg. Als Grundsatz 
gilt, daß volles Maß, aber kein Uebermaß gegeben werden soll. 
4. Das Reisig wird, wie bisher, entweder nur in Haufen oder Mahden zusammen- 
gezogen oder zu Wellen gebunden. 
Das Normalmaß der gebundenen Wellen (Reisigbüschel) beträgt ein Meter in der 
Länge und ein Meter im Umfang (32 Centimeter Durchmesser.) 
Der Verkauf des Reisigs geschieht, wie bisher, nach Hunderten; Bruchtheile hievon 
sind nur mit einer Decimale, also von 10 zu 10 Wellen, zulässig. 
Die Prügel sind in die Reisigwellen möglichst gleichförmig zu vertheilen. 
Das in Haufen (ungebunden) zum Verkauf kommende Reisig ist nach Normalwellen 
zu schätzen und zu verrechnen. 
5. Unter das Reisig gehört alles Holz bis ausschließlich 7 Centimeter (2,4 Zoll) 
Durchmesser in der Mitte, alles stärkere Holz von 7 Centimeter Durchmesser in der 
Mitte oder mehr ist zum Grobholz (Scheit= oder Prügelholz) zu rechnen. 
Stuttgart, den 8. Juli 1871. 
Renner.
	        
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