Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Art. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien des Kriegswesens und der 
Finanzen zu vollziehen. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 24. Juli 1871. 
Karl. 
Der Kriegs-Minister: 
v. Suckow. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Cabinets-Chef: 
Egloffstein. 
) Geset, 
betreffend die Errichtung einer Notenbank. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. . 
Die K. Staatsregierung wird ermächtigt, einer Altiengesellschaft die Befugniß zur 
Ausgabe von Banknoten unter nachstehenden Bestimmungen zu ertheilen: 
Die Gesellschaft hat ihren Hauptsitz in Stuttgart, sie kann Filialen an andern 
Plätzen errichten. 
Art. 2. 
Die von der Gesellschaft gegründete Bank darf nur folgende Geschäfte betreiben: 
1) sie diskontirt, kauft und verkauft Wechsel oder denselben gleichstehende wechsel- 
mäßige Anweisungen, welche nicht über drei Monate laufen und in der Regel 
drei, in keinem Falle aber weniger als zwei notorisch gute Unterschriften tragen;
	        
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