Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Die desfallsigen Entscheidungen der permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommission sind 
als endgültig zu betrachten. 
Bei einem Dissens der beiden permanenten Mitglieder der Kreis-Ersatz-Kommission ist die Ent- 
scheidung der höheren Behörde einzuholen. Bis zum Eingang dieser Entscheidung ist von der Er- 
theilung des qu. Attestes Abstand zu nehmen. 
Die Bestimmungen zu 1. finden auch, sofern Familien-Väter für sich und ihre Familien die Aus- 
wanderung nachsuchen, in Bezug auf deren Söhne, welche das 171e Lebensjahr vollendet haben, der- 
gestalt Anwendung, daß wenn auch den Familien-Vätern die Auswanderung gestattet werden muß, 
den Söhnen derselben die Auswanderung zu versagen ist, wenn für diese ein der Vorschrift ad 1. 
entsprechendes Hinderniß besteht. 
Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegs-Gefahr kann auf Anordnung des Bundes-Präsidiums 
die Ertheilung der Auswanderungs-Konsense an Wehrpflichtige untersagt werden. 
Militairpflichtige, welcbe vor dem Eintritt in das militairpflichtige Alter ohne Konsens ausgewandert 
sind, werden dadurch ihrer Militairpflicht als Norddeutsche nicht enthoben, insoweit dieselben beim 
Eintritt in das militairpflichtige Alter die Unterthans-Eigenschaft, den anderweit bestehenden Gesetzen 
gemäß, nicht bereils verloren haben. 
Fünfter Abschnitt. 
Perlauf des Ersatz-Geschäfts im Allgemeinen. Anlegung, Führung und Berichtigung der 
Gehurtslisten, der Stammrollen, der alphabetischen und Restanten-Tisten. 
8. 53. 
Verlauf des Ersatz-Geschäfts im Allgemeinen. 
. Das jaͤhrliche Ersatz-Geschaͤft zerfaͤllt in drei Haupt-Abschnitte. 
2. Der erste Abschnitt des Ersatz-Geschaͤfts umfaßt diejenigen Maaßregeln, welche zur Ermittelung 
der im laufenden Jahre zur Musterung gelangenden Militairpflichtigen erforderlich sind, sowie die 
Eintragung der letzteren in die Grundlisten, d. h. in die Stammrollen, alphabetischen und Re- 
stanten-Listen. 
. Den zweiten Abschnitt bildet das Kreis-Ersatz-Geschäft, bei welchem die Kreis-Ersatz-Kom- 
missionen die vorläufige Musterung und Rangirung der Milttairpflichtigen nach Maaßgabe der im 
vierten Abschnitt dieser Instruktion enthaltenen Bestimmungen vornehmen und alle Vorbereitungen 
für die Aushebung treffen. 
. Beim Departements-Ersatz-Geschäft, welches den dritten Abschnitt bildet, entscheiden die De- 
partements-Ersatz-Kommissionen auf die Vorschläge der Kreis-Ersatz-Kommissionen und bewirken die 
Aushebung der für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten. 
Emsprechend verfahren die Marine-Ersatz-Kommissionen in Betreff der zur seemännischen Be- 
völkerung gehörenden Militairpflichtigen beim Marine-Ersatz-Geschäft.
	        
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