Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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zum Dienst, sel es zur Uebung, bei einer Mobilinachung oder bei einer außergewoͤhnlichen Einbe- 
rufung, in der Regel im Bezirk in seinen Dienstfunktionen. Ob und zu welchem Zeitpunkte im 
Falle einer Mobilmachung etwa die als Adjutanten bei dem Bezirks-Kommandos fungirenden Linien- 
Offiziere zu ihren Regimentern zurücktreten sollen, bleibt der Bestimmung des Kriegs-Ministeriums 
vorbehalten. 
5. Das Personal der Garde-Landwehr-Bataillons-Stämme befindet sich in den Stabs-Quartieren der 
Garde-Landwehr-Bataillone und wird, wenn letztere zum Dienst zusammentreten, in der Regel zur 
Formirung derselben mit verwandt. 
  
8. 6. 
Verhältniß der Landwehr--Bezirks-Kommandeure zu den Kommandeuren der 
Landwehr-Bataillone bei Formirung der letzteren. 
1. Die Landwehr-Bezirks-Kommandeure haben alle zur Formirung der Landwehr-Bataillone erforder- 
lichen Vorbereitungen zu treffen und liegt denselben, wenn die Formirung befohlen wird, namentlich 
die Beorderung der Offiziere und Mannschaften, so wie die Bereithaltung resp. Herbeischaffung der 
Bekleidung, Ausrüstung, Bewaffnung und Munilion ob. 
2. Spätestens am Tage vor dem Zusammentritt des Bataillons übergiebt der Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandeur dem mit dem Kommando des Landwehr-Bataillons beauftragten Offizier die für das Ba- 
taillon erforderlichen Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gegenstände, sowie die event. vorher von den 
Artillerie-Depots heranzuziehenden Waffen nebst Zubehör und Munition. Hierüber ist eine Ver- 
handlung aufzunehmen. 
3. Die im Stabs-Quartier eintreffenden Mannschaften werden durch den Landwehr-Bezirks-Komman= 
deur gesammelt, nach dem Etat vorläufig formirt und demnächst dem Bataillons-Kommandeur über- 
geben, welcher von diesem Augenblick an das Kommando des Bataillons mit allen Gerechtsamen 
eines selbstständigen Bataillons -Kommandeurs übernimmt und die Einkleldung der Mannschaften 
veranlaßt. 
4. Für Vergehen, welche Mannschaften des Bataillons vor ihrer Uebergabe an den Bataillons-Kom- 
mandeur sich zu Schulden kommen lassen, wird event. die Strafe durch den Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandeur bestimmt und auf Regquisition des Letzteren durch den Bataillons-Kommandeur vollstreckt, 
sofern die Vollstreckung nicht bis zur Wiederentlassung auszusetzen ist. 
Mannschaften, welche sich zu spät gestellen, sind nicht direkt von dem Bataillons-Kommandeur an- 
zunehmen, sondern stets nur durch Vermittelung des Landwehr-Bezirks-Kommandeurs. 
5. Bei Uebungen darf der Bataillons-Kommandeur die Beurlaubung oder Wiederentlassung einzelner 
Mannschaften nur im Einverständniß mit dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur verfügen. Das 
gleiche Einverständniß ist erforderlich zur Wiederentlassung einzelner Mannschaften vor beendeter For- 
mation des Bataillons bei einer Mobllmachung oder bei einer außerordentlichen Einberufung der 
Landwehr. Nach beendeter Formation bedarf es hierzu der Genehmigung des General-Kommandos. 
6. Bei Wiederauflösung des Bataillons veranlaßt der Batalllons = Kommandeur die Auskleidung und 
Entlassung der Mannschaften und liefert nach vorgängiger Reinigung die Bekleidungs= und Aus- 
lüstungs-Gegenstände, die Waffen, sowie die nicht verbrauchte Munition in der ad 2. angegebenen
	        
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