Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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6. Mannschaften, welche nach der Entlassung nicht sogleich nach dem selbstgewählten dauernden Wohn- 
1. 
A. 
es 
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ort gehen, sondern sich noch anderwaͤrts aufhalten wollen, kann Seitens der entlassenden Behoͤrde 
gestattet werden, die Anmeldung beim Bezirks-Feldwebel bis zu vier Wochen nach der Entlassung 
zu verschieben (clr. S. S. ad 4. und 8. 15. ad 1). 
8. 8. 
Ertheilung von Militairpässen. 
Jeder Soldat, welcher aus dem altiven Dienst entlassen wird, erhaͤlt von seinem Truppentheil einen 
Militairpaß nach Schema 1, welcher ihm fernerhin bel allen Veranlassungen als Ausweis über sein 
Militair-Verhältniß dient. 
Der Militairpaß wird von dem betreffenden Reglments-Kommando (bei den selbsiständigen Bataillonen 
von dem Bataillons-Kommando, für die Militair-Bäcker von dem Kommando des betreffenden Train- 
Bataillons, für die Aerzte und Pharmazeuten von dem General-Stabsarzt der Armee, für die 
Krankenwärter von der Intendantur des betreffenden Armee-Korps) ertheilt. 
. Außer denjenigen Angaben, welche in dem Militairpaß dem Schema entsprechend einzutragen sind, 
müssen darin auch alle sonstigen Notizen aufgenommen werden, welche bei Wiedereinziehung der 
Mannschasten für den Truppentheil von Interesse sein können. 
Dahin gehören besonders: 
a) Kommandos zur Ausbildung in besonderen Dienstzweigen (im Pionierdienst, im Eisenbahndienst, 
im Telegraphendienst, zur Packung und Führung von Patronenwagen, als Zahlmeister, Kranken- 
träger, Zuschneider, als Arbeiter an der Nähmaschine 1c.); 
b) Kommandos zum Lehr-Insenterie-Bataillon, zur Central-Turn-Anstalt, sowie zur Reitschule oder 
Schießschule; 
) bei den Jägern, ob zur Klasse A. oder B. gehörig; 
4) bei der Kavallerle, Feld-Artillerte und dem Train: Ausbildung als Beschlagschmied in der Lehr- 
schmiede der Militair-Roßarztschule oder bei der Truppe; 
J) bei der Artillerie: ob als reitender, Feld-Fuß= oder Festungs-Artillerist, als Fahrer oder bel 
einer Feuerwerks-Abtheilung ausgebildet; 
s) bei den Pionieren: ob als Sappeur, Mineur oder Pontonnier ausgebildet; 
8) beim Train: ob als Fahrer vom Sattel, Fahrer vom Bock, Packpferdeführer, berittener oder 
unberittener Pferdewärter ausgebildet. 
4. Wenn Mannschaften bei ihrer Entlassung Meldesrist erhalten (cfr. s. 7. ad 6.), so ist in dem 
Militairpaß der Vermerk einzutragen: Hat Meldefrist bis 
5. Alle Angaben im Militairpaß müssen deutlich und ohne Abkürzungen geschrieben werden. 
Bezeichnung der Ehrenzeichen in den Militairpässen. S. F. 31. 
Führungszeugnisse und Strasen sind in den Militairpaß nicht aufzunehmen. 
8. 9. 
Ertheilung von Führungs-Attesten. 
Neben dem Militairpaß erhält jeder Mann bei seiner Entlassung aus dem aktiven Dienst ein
	        
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