Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Notizen, welche in einer Liste aufzunehmen sind, müssen gleichzeitig in alle übrigen Listen, sowie 
in die Ueberweisungs-Nationale eingetragen werden. 
3. Ein wesentliches Erforderniß aller Listen ist die Uebersichtlichkeit, für deren Aufrechterhaltung beson- 
ders der Gesichtspunkt maßgebend ist, daß bei eintretender Mobilmack ung die Designirung der zu be- 
ordernden Mannschaften und die Ausschreibung der Einberufungs-Ordres 2c. schnell und sicher bewirkt 
werden kann. 
4. Dadurch, daß die Stamm-Listen bei den Bezirks-Kommandos und den Kompagnien übereinstimmend 
geführt werden, und daß die Bezirks-Feldwebel jede Eintragung in ihre Listen dem Bezirks-Kom- 
mando melden müssen, wird letzteres in Stand gesetzt, eine sortgesetzte Kontrole über die Listenführung 
bei den Kompagnien auszunben. 
Außerdem aber ist jeder Bezirks-Feldwebel mit seinen Listen alljährlich einmal in das Bataillons- 
Stabsgquartier zu beordern, um letzere genau mit denen des Bezirks-Kommandos zu vergleichen. 
Die Infanterie-Brigad 6 sind ermächtigt, wenn sich in einzelnen Fällen das Bedürfniß 
bieue herausstellt, felbs eine mehrmalige Beorderung der Bezirks-Feldwebel mit ihren Listen in das 
Bataillons-Stabequartier anzuordnen. 
Alle Bezirks-Kommandos und Feldwebel haben Verzeichnisse der vorhandenen Reglements, Akten 
und Listen zu führen. Zur Reponirung der letzteren bedarf es der Genehmigung des Bezirks-Kom- 
mandeurs, zur Vernichtung derselben der höheren Genehmigung. 
5. Die Infanterie-Brigade-K d sind verpflichtet, bei Gelegenheit ihrer Rundreisen von der Ein- 
richtung ves Geschästeganges und des Listenwesens in den Büreaus der Landwehr-Bezirks-K dos 
und, wenn sie, namentlich beim Departements-Ersatz-Geschäft, in die Kompagnie-Stations-Orte kom- 
men, auch bei den Bezirks-Felowebeln Kenmnib zu nehmen, nach jeder derartigen Rundreise über 
den Besfund zu berichten und etwaigen Mängeln abzuhelfen. 
5. 32. 
Von den Listen und deren Einrichtung.-) 
1. Die Nationale aller in den Landwehr-Bataillons= resp. Kompagnie-Bezirken in regelrechter Kontrole 
besindlichen Mannschasten des Beurlaubtenstandes werden in die Stammlisten eingetragen. 
Preußisches eisernes Kreuz 1. und 2. Klasse für Kombattanten rr. E. K. C. 1. u. 2. 
für Nichtkombatlanten Pr. E. K. W. C. 
Preußische Kriegsdenkmäne rr. kK. D. M. 
Mäbstliches Erinnerungskreuz für Meniana . P. E. K. 
Rusßiches St. Georgenkreuz. n. C. K. 
Ruffische St. Annenmedaille. . . u u . . . . 4. . 
Sächsische goldene Albrechtsmedallle S. 9. A. M. 
„ filberne „ §. s. A. M. 
„ goldene Milltair- Si Heint ichemedaile . S. 4. M. H. M. 
» filberne „ , ..8’..e.pt.s.«. 
I)Fürsten-eigenLandweht-Beztkle,welcheausschließltch over hauptsachlcch große Städte umsassen, können lokale 
Verhältnisse Abwiichuntzen von einzelnen die Listenführung betreffenden Bestimmungen zweckmäßig erscheinen lassen.
	        
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