Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Art.  33.

Hauskollekten  bei  den  Pfarrgenossen  für  bestimmte  Bedürfnisse  der  Pfarrgemeinde
oder  für  sonstige  Zwecke  (Bewilligungen  an  andere  Pfarrgemeinden,  Unterstützung  katholischkirchlicher
  Vereine  und  Anstalten  2c.  2c.)  unterliegen  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen
  (vergl.  Art.  13  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871).

Art.  34.

Hinsichtlich  der  Bewirthschaftung  von  Waldungen  der  Pfarrgemeinden  und  kirchlichen
Stiftungen  bleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  16.  August  1875  über  die
Bewirthschaftung  und  Beaufsichtigung  der  Waldungen  der  Gemeinden,  Stiftungen  und
sonstigen  öffentlichen  Körperschaften  (Reg.  Blatt  S.  511).

Art.  35.

Die  von  dem  Kirchenpfleger  abgelegte  Rechnung  wird  von  dem  Kirchenstiftungsrath
geprüft,  und  ist  sodann  von  dem  Dekan  nach  vorgängiger  Revision  durch  einen  geprüften
Rechnungsverständigen  abzuhören.

Die  von  dem  Dekan  geprüften  und  abgehörten  Kircheupflegerechnungen  sind  von  demselben
  dem  Oberamt  zur  Einsicht  und  Prüfung  nach  den  in  Art.  20  Abs.  4  angeführten
Richtungen  mitzutheilen.

Wenn  das  Oberamt  hiebei  in  der  einen  oder  andern  Beziehung  einen  Anstand  findet,
der  durch  eine  Verhandlung  mit  dem  Dekan  nicht  gehoben  werden  kann,  so  hat  es  die
Atten  der  Kreisregierung  vorzulegen,  welche  sodann  nach  gepflogenem  Benehmen  mit  dem
bischöflichen  Ordinariat  entscheidet.

Die  staatlich  erledigte  Kircheupflegerechuung  ist  während  einer  vorher  anzukündigenden
  Frist  von  einer  Woche  zur  Einsichtnahme  der  Pfarrgenossen  aufzulegen.

Art.  36.

Bei  Kirchenvisitationen  steht  es  dem  Visitator  zu,  durch  Prüfung  des  Kircheninven.
tars,  Vernehmung  der  Kirchenpfleger,  Einsichtnahme  von  den  Kirchenpflegeetats  und
Rechnungen,  sowie  durch  Theilnahme  an  einer  Sitzung  des  Kirchenstiftungsraths  sich
Kenntniß  von  der  gesamten  Verwaltung  des  örtlichen  Kirchen=  und  Stiftungsvermögens.
zu  verschaffen,  um  über  etwa  erfundene  Mängel  oder  Unordnungen  behufs  der  Abhilfe
Anzeige  an  die  zuständigen  Behörden  zu  erstatten.

Ebenso  sind  die  Kreisregierungen  und  das  Ministerium  des  Kirchen-  und  Schul-