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Eheschließung.
Gesetz über die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Gheschließung.
Vom 4. Mai 1868.
(Bundesgesetzblatt Nr. II. S. 149.)
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Preußen re.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes un
des Reichslages, was folgt: «
8. 1.
Bundesangehörige bedürsen zur Eingehung einer Ehe oder zu der damit verbundenen Gründung
eines eigenen Hanshaltes weder des Besitzes, noch des Erwerbes einer Gemeindeangehörigkeit (Ge,
meindemltgliedschaft) oder des Einwohnerrechtes, noch der Genehmigung der Gemeinde (Gutsherrschaft.
oder des Armenverbandes, noch einer obrigkeitlichen Erlaubniß.
Insbesondere darf die Befugniß zur Verehelichung nicht beschränkt werden wegen Mangels eines“
bestimmten, die Großjährigkeit übersteigenden Allers oder des Nachweises einer Wohnung, eines hin,
relchenden Vermögens oder Erwerbes, wegen erlittener Bestrafung, bösen Rufes, vorhandener oder zu
befürchtender Verarmung, bezogener Unterstützung oder aus anderen polizeilichen Gründen. Auch dart
von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder einc sonstige Abgabe nicht erhoben werden.
8. 2.
Die polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Eheschließung, welche in Ansehung der Ehen
zwischen Juden und für die Angehörigen einzelner bürgerlichen Berufsstände bestehen, werden aufge-
hoben.
Die Bestimmungen über die Genehmigung der Eheschließung der Militärpersonen, Beamten,
Geistlichen und Lehrer durch die Vorgesetzten werden hiervon nicht betroffen.
8. 3.
Die für Geistliche und Civilstandsbeamte bestehenden Verbote, bei der Schließung einer Ehe
ohne vorherige Beibringung einer obrigkeitlichen Bescheinigung amtlich mitzuwirken, bleiben in Be-
ziehung auf Bundesangehörige nur soweit in Kraft, als diese Bescheinigung das Vorhandensein der
durch dleses Gesetz nicht berührten Voraussetzungen der Eheschlleßung oder die im §. 2. Alinea 2. er-
wähnten Bestimmungen zum Gegenstande hat.