Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

Bundes=  und  Staatsangehörigkeit.

Gesetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit.
Vom  1.  Juni  1870.

(Bundessgesetzblatt  Nr.  20.  S.  355.)

Wir  Wilhelm,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

vcrordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  und
des  Reichstages,  was  folygt:  4
8.  1.
Die  Bundesangehörigkeit  wird  durch  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstante  erworben
und  erlischt  mit  deren  Verlust.
Angehörige  des  Großherzogthums  Hessen  besitzen  die  Bundesangehörigkelt  nur  dann,  wenn  sie  in
den  zum  Bunde  gehörigen  Theilen  des  Großherzogthums  helmathsberechtigt  sind.

8.  2.
Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird  fortan  nur  begründet:
1)  durch  Abstammung  (§.  3.),
2)  durch  Legitimation  (§.  4.),
3)  durch  Verheirathung  (S.  5.),
4)  für  einen  Norddeutschen  durch  Aufnahme  und  3  5#.  6.  fRy.
5)  für  einen  Ausländer  durch  Naturalisation  1
Die  Adoption  hat  für  sich  allein  diese  Wünkung  ulcht.
8.  3.

Durch  die  Geburt,  auch  wenn  dlese  im  Auslande  erfolgt,  erwerben  eheliche  Kinder  eines  Norddeutschen
  die  Staatsangehörigkeit  des  Vaters,  uneheliche  Kinder  einer  Norddeutschen  die  Staatsangehörigkeit
  der  Mutter.

KS.  4.

Ist  der  Vater  elnes  unehelichen  Kindes  ein  Norddeutscher  und  besitzt  die  Mutter  nicht  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters,  so  erwirbt  das  Kind  durch  eine  den  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  erfolgte
Legitimation  die  Staatsangehörigkelt  des  Vaters.