Bundes= und Staatsangehörigkeit.
Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit.
Vom 1. Juni 1870.
(Bundessgesetzblatt Nr. 20. S. 355.)
Wir Wilhelm,
von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
vcrordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und
des Reichstages, was folygt: 4
8. 1.
Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstante erworben
und erlischt mit deren Verlust.
Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bundesangehörigkelt nur dann, wenn sie in
den zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums helmathsberechtigt sind.
8. 2.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur begründet:
1) durch Abstammung (§. 3.),
2) durch Legitimation (§. 4.),
3) durch Verheirathung (S. 5.),
4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und 3 5#. 6. fRy.
5) für einen Ausländer durch Naturalisation 1
Die Adoption hat für sich allein diese Wünkung ulcht.
8. 3.
Durch die Geburt, auch wenn dlese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines Norddeutschen
die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die Staatsangehörigkeit
der Mutter.
KS. 4.
Ist der Vater elnes unehelichen Kindes ein Norddeutscher und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit
des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte
Legitimation die Staatsangehörigkelt des Vaters.