Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8.  5.

Die  Verheirathung  mit  einem  Norddeutschen  begründet  für  die  Ehefrau  die  Staatsangehörigkeit
des  Mannes.

#S.  6.

Die  Aufnahme,  sowie  die  Naturalisation  (s.  2.  Nr.  4.  und  5.)  erfolgt  durch  eine  von  der
höheren  Verwaltungsbehörde  ausgefertigte  Urkunde.

#.  7.

Die  Aufnahme-Urkune  wird  jedem  Angehörigen  eines  anderen  Bundesstaates  ertheilt,  welcher
um  dieselbe  nachsucht  und  nachweist,  daß  er  in  dem  Bundesstaate,  in  welchem  er  die  Aufnahme  nachsucht,
  sich  niedergelassen  habe,  sofern  kein  Grund  vorliegt,  welcher  nach  den  §§.  2.  bis  5.  des  Gesetzes
über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867.  (Bundesgesetzbl.  S.  55.)  die  Abweisung  eines  Neuanzlehenden
  oder  die  Versagung  der  Fertsetzung  des  Aufenthalts  rechtfertigt.

8.  8.
Die  Naturalisations-Urkunde  darf  Ausländern  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  sie
1)  nach  den  Gesetzen  ihrer  bisherigen  Heimat  dispositionssähig  sind,  es  sei  denn,  daß  der  Mangel
der  Dispesitionsfähigkeit  durch  die  Zustimmung  des  Vaters,  des  Vormundes  oder  Kurators  des

Aufzunehmenden  ergänzt  wird;

2)  elinen  unbescholtenen  Lebenswandel  geführt  haben;

3)  an  dem  Orte,  wo  ße  sich  niederlassen  wollen,  eine  elgene  Wohnung  oder  ein  Unterkommen  finden;

4)  an  diesem  Orte  nach  den  daselbst  bestehenden  Verhältnissen  sich  und  ihre  Angehörigen  zu  ernähren
  im  Stande  sind.

Vor  Ettheilung  der  Naturalisations=  Urkunde  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  Gemeinde,
bezlehungsweise  den  Armenverband  desjenigen  Orts,  wo  der  aufmuehmende  sit  niederlassen  will,  in
Beziehung  auf  die  Erfordernisse  unter  Nr.  2.  3.  und  4.  mit  ihrer  Erklärung  zu  hören.

Von  Angehörigen  der  Königreiche  Bayern  und  Württemberg  und  des  Großherzogthums  Baden
soll,  im  Falle  der  Reziprozität,  bevor  sie  naturalisirt  werden,  der  Nachweis,  daß  sie  die  Militairpflicht
gegen  ihr  bisheriges  Vaterland  erfüllt  haben  oder  davon  befreit  worden  sind,  gefordert  werden.

8.  9.

Eine  von  der  Regierung  oder  von  einer  Central=  oder  höheren  Verwaltungsbehörde  eines  Bundesstaates
  vollzogene  oder  bestätigte  Bestallung  für  einen  in  den  unmittelbaren  oder  müttelbaren  Staatsdienst
  oder  in  den  Kirchen-,  Schul=  oder  Kommunialdienst  Aufgenommenen  Aucländer  oder  Angehörigen
eines  anderen  Bundesstaates  vertritt  die  Stelle  der  Naturalisations-Urkunde,  beziehungsweise  Aufnahme=Urkunde,
  sofern  nicht  ein  entgegenstehender  Vorbehalt  in  der  Bestallung  ausgedrückt  wird.