Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXI 
Beilage 3. 
. 
VPestimmungen 
über 
Klassificirung der Reserve= und Landwehr-Mannschaften rücksichtlich 
ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse 
8. 1. 
Bei Einberufung der Reserve= und Landwehr-Mannschaften zu den Fahnen können häusliche, 
gewerbliche und Familien-Verhältnisse nur ausnahmsweise in so welt berücksichtigt werden, als aus 
Anlaß derselben vorübergehend die einstwellige Zurückstellung eines Mannes verfügt werden darf. 
8. 2. 
Derartige Berücksichtigungen sind nur zulässig: 
1. wenn ein Mann als der einzige Ernährer selnes arbeitsunfähigen Vaters oder selner Mutter, 
mit denen er die nämliche Feuerstelle bewohnt, zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle 
nicht gehalten werden kann, auch durch die den Familien der Reserve= und Landwehr-Mann- 
schaften zu gewährenden Unterstützungen der dauernde Ruin des elterlichen Hausstandes bei 
der Entfernung des Sohnes nicht zu beseltigen ist. 
Wenn ein Mann, der das dreißigste Lebenslahr vollendet hat, als Grundbesitzer, Pächter oder 
Gewerbetreibender, oder als Ernährer einer zahlreichen Familie, selbst bei dem Genusse der 
gesetzlichen Unterstützung, seinen Hausstand und seine Angehörigen durch die Entfernung dem 
gänzlichen Verfall und dem Elende Preis geben würde. 
# 
* Anmerkung. Die „Bestimmungen über das Verfahren bei Einberufung der Reserve= und Landwehr-Mannschaften 
zu den Fahnen“ vom 26. Oktober 1850, genehmigt durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. November 1850, 
werden hierdurch aufgehoben.
	        
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