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zur Ausbildung (Studenten, Gymnasisten, Lehrlinge,) als Dienstboten, Gesellen, Straf-
gefangene u. s. w. aus ihren Familien abwesenden Personen, da diese Personen als an
ihren Aufenthaltsorten wohnend angesehen werden (wo sie im Dienste stehen, sich ihrer
Ausbildung wegen aufhalten).
Wo zur Aufnahme der Individual-Angaben Zählkarten für jede Person benützt
werden (§. 5, Abs. 2), ist neben letzteren für jede Haushaltung, statt der Zählungsliste,
nur ein Verzeichniß der Anwesenden und eine Liste der etwa Abwesenden abzugeben.
S. 7.
Mit der Volkszählung können, sowohl für das ganze Königreich, als für einzelne
Gemeinden, Ermittelungen auch über die Wohnungsverhältnisse verbunden werden. An-
dere umfassendere Erhebungen aber, wie z. B. über landwirthschaftliche und Gewerbs-
verhältnisse sollen mit der Bevölkerungsaufnahme nicht in unmittelbare Verbindung ge-
setzt werden.
§. 8.
In jeder Gemeinde ist zur Einrichtung und Leitung des Zählungsgeschäfts durch
den Gemeinderath und in der Regel aus dessen Mitte eine Zählungskommission unter
dem Vorsitz des Ortsvorstehers zu bestellen, welche spätestens mit dem 1. November des
Zählungsjahres in Thätigkeit zu treten hat.
Die Zählung wird in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) vorgenommen. Kleine
Gemeinden von nicht mehr als einhundert Haushaltungen bilden einen Zählbezirk. Jede
größere Gemeinde ist zum Zweck der thunlichst sicheren und raschen Vornahme der Zäh-
lung durch die Kommission in bestimmt abgegrenzte Zählbezirke von fünfzig bis einhun-
dert Haushaltungen einzutheilen. Aus größeren Anstalten (Kasernen, Heilanstalten,
Strafanstalten) können, wo es für zweckmäßig gehalten wird, auch selbständige Zählbe-
zirke gebildet werden. Ebenso können aus einzelnen Parzellen besondere Zählbezirke ge-
bildet, auch, wo es angeht, mehrere zu einem Zählbezirk vereinigt werden. Dagegen
sollen Theile einer und derselben Parzelle nicht mit anderen Parzellen oder mit Theilen
anderer Parzellen zu besonderen Zählbezirken verbunden werden. Ueberhaupt ist die
Größe der Zählbezirke so zu bemessen, daß den Anforderungen, welche an die Zähler
(Abs. 3) gestellt werden, genügt und die Aufnahme mit Sicherheit besorgt werden kann.
Die Eintheilung der Gemeinden in die einzelnen Zählbezirke muß bis zum 25. Novem-
ber des Zählungsjahres vollendet sein.