Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Muster A. 
Volkszählung 
Königreich Württemberg, 
vom 1. Dezember 1871. 
Zählungsliste 
auszufüllen durch ....... 
Gemeinde........ Straße 
Parzelle......... .Nto.. 
Ausprache an die Haushaltungsvorstände. 
Da die angeordnete Volkszählung zur Förderung wichtiger und allgemeiner Zwecke des Staats 
und der Gesellschaft dient, so glaubt man erwarten zu dürfen, daß alle Betheiligten die erforderlichen 
Angaben genau und vollständig machen und die Ausführung der Zählung nach Kraften zu unter- 
stützen bemüht sein werden. 
Allgemeine Anleitung. 
1. Vertheilung der Zählungslisten. 
Für jede Haushaltung wird eine besondere Zählungsliste bestimmt. Unter Haushaltung sind 
die zu einer Wohn= und wirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. 
Einer Haushaltung gleichzuachten und in besondere Zählungslisten einzutragen sind die einzeln 
lebenden selbständigen Personen, welche eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene 
Hauswirthschaft führen. Andere alleinstehende Personen werden in die Liste derjenigen Haushaltung 
aufgenommen, bei welcher sie wohnen, auch wenn sie in derselben keine Verköstigung empfangen. 
Die Haushaltungsvorstände werden sich vergewissern, daß keine der Personen, welche sich in den 
von ihnen benutzten oder weiter vermietheten Räumlichkeiten befinden, bei der Zählung übergangen 
werde. 
Die Gäste in Gasthöfen und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller Art (Ka- 
sernen, Erziehungs-, Armen-, Kranken-, Strafanstalten, Gefängnissen 2c.) sind unter einer entsprechen- 
den Ueberschrift entweder in besondere Zählungslisten, oder zusammen mit der Haushaltung des Gast- 
gebers und des Vorstehers (Verwalters, Aufsehers 2c.) der Anstalt, jedoch deutlich von dieser getrennt, 
zu verzeichnen.
	        
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