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12. Oktober 1849 (Reg. Blatt S. 686) eine Vermessung erfordern, hat dies vom 1. Januar
1872 an nach dem neuen Metermaaß zu geschehen.
Für das hiebei zu beobachtende Verfahren wird eine technische Anweisung demnächst
erlassen werden, welche an die Stelle der in §. 13 letzter Satz der Verfügung vom
12. Oktober 1849 erwähnten technischen Anweisung vom 13. Januar 1841 tritt.
8. 2.
Da die Meßurkundenhefte auf den 30. Juni abzuschließen sind, so ist zu Vermeidung
von Geschäften und Kosten, welche mit einem doppelten Abschluß derselben verbunden
wären, bei den auf Grund des Güterbuchsprotokolls von 1871—72 nach dem
1. Januar 1872 und vor dem 1. Juli desselben Jahrs vorzunehmenden Messungen das
bisherige Landesmaaß neben dem neuen Metermaaß in den nach dem angehängten Formular
(Nro. V.) zu fertigenden Meßurkunden aufzuführen.
Die hiebei nothwendige Umrechnung der Württembergischen Maaße in Metermaaß
hat in dem durch die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 6. Mai 1871
(Reg. Blatt S. 118) bestimmten Grundverhältniß und nach der angehängten Reduktionstabelle
(Nro. VI.) zu geschehen.
Am Schlusse des Meßurkundenheftes von 1871—72 hat die Zusammenstellung des
Zuwachses und Abgangs, sowie die Berechnung der Markungsfläche wie bisher zu geschehen
und es ist sodann das Metermaaß der im bisherigen Landesmaaß aufgeführten
Markungsfläche mit rother Dinte gegenüberzustellen, z. B.
Summe (vwie in Beil. II. zu der Verfügung vom 12. Oktober 1849)
1180 3¾/8 M. 42,6 Rth.
— 372 H. 17 A. 72 M.
§. 3.
Bei den nach dem 30. Juni 1872 eintretenden Veränderungen sind statt der in
Beil. I. bis IV. zu der Verfügung vom 12. Oktober 1849 vorgeschriebenen Formularien
die unter Nro. I. bis IV. angehängten Muster anzuwenden.
Stuttgart, den 7. September 1871.
Jür den Justiz-Minister:
Cronmiller. Scheurlen. Renner.