Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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12.  Oktober  1849  (Reg.  Blatt  S.  686)  eine  Vermessung  erfordern,  hat  dies  vom  1.  Januar
  1872  an  nach  dem  neuen  Metermaaß  zu  geschehen.

Für  das  hiebei  zu  beobachtende  Verfahren  wird  eine  technische  Anweisung  demnächst
erlassen  werden,  welche  an  die  Stelle  der  in  §.  13  letzter  Satz  der  Verfügung  vom
12.  Oktober  1849  erwähnten  technischen  Anweisung  vom  13.  Januar  1841  tritt.

8.  2.

Da  die  Meßurkundenhefte  auf  den  30.  Juni  abzuschließen  sind,  so  ist  zu  Vermeidung
  von  Geschäften  und  Kosten,  welche  mit  einem  doppelten  Abschluß  derselben  verbunden
  wären,  bei  den  auf  Grund  des  Güterbuchsprotokolls  von  1871—72  nach  dem
1.  Januar  1872  und  vor  dem  1.  Juli  desselben  Jahrs  vorzunehmenden  Messungen  das
bisherige  Landesmaaß  neben  dem  neuen  Metermaaß  in  den  nach  dem  angehängten  Formular
  (Nro.  V.)  zu  fertigenden  Meßurkunden  aufzuführen.

Die  hiebei  nothwendige  Umrechnung  der  Württembergischen  Maaße  in  Metermaaß
hat  in  dem  durch  die  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  6.  Mai  1871
(Reg.  Blatt  S.  118)  bestimmten  Grundverhältniß  und  nach  der  angehängten  Reduktionstabelle
  (Nro.  VI.)  zu  geschehen.

Am  Schlusse  des  Meßurkundenheftes  von  1871—72  hat  die  Zusammenstellung  des
Zuwachses  und  Abgangs,  sowie  die  Berechnung  der  Markungsfläche  wie  bisher  zu  geschehen
  und  es  ist  sodann  das  Metermaaß  der  im  bisherigen  Landesmaaß  aufgeführten
Markungsfläche  mit  rother  Dinte  gegenüberzustellen,  z.  B.

Summe  (vwie  in  Beil.  II.  zu  der  Verfügung  vom  12.  Oktober  1849)
1180  3¾/8  M.  42,6  Rth.
—  372  H.  17  A.  72  M.
§.  3.

Bei  den  nach  dem  30.  Juni  1872  eintretenden  Veränderungen  sind  statt  der  in
Beil.  I.  bis  IV.  zu  der  Verfügung  vom  12.  Oktober  1849  vorgeschriebenen  Formularien
die  unter  Nro.  I.  bis  IV.  angehängten  Muster  anzuwenden.

Stuttgart,  den  7.  September  1871.
Jür  den  Justiz-Minister:
Cronmiller.  Scheurlen.  Renner.