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Reichsgesetzblatt pro 1871 in Nro. 15.
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diejenigen Bestimmungen veröffentlicht, welche sich bezüglich der im §. 154 der Militair-
Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 unter Nro. 2 erwähnten Zeugnisse aus der von
den Norddeutschen Einrichtungen theilweise abweichenden äußeren Organisation des Schul-
wesens in Württemberg und Baden ergeben:
II.
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Den von den Gymnasien (Za a. a. O.) ertheilten Zeugnissen der Reife für die
Universität stehen gleich:
a. für Württemberg:
die von der Kultus-Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Real-Schulen in
Stuttgart ausgestellten Zeugnisse über die Ablegung der humanistischen Maturitäts-
prüfung für den Besuch der Universität beziehungsweise über die Ablegung der
Konkurs-Prüfung zur Aufnahme in das evangelisch-theologische Seminar zu Ti-
bingen, sowie in das Wilhelmsstift daselbst; «
b. für Baden:
die von dem Oberschulrath in Karlsruhe ausgestellten Maturitäts-Zeugnisse für die
Universität.
Den Schülern der Gymnasien und Realschulen 1. Ordnung (2b a. a. O.), welche
die Unter-Sekunda absolvirt haben, stehen gleich:
a. in Württemberg:
1. bei den Gymnasien zu Ehingen, Ellwangen, Heilbronn, Rotlweil, Stuttgart,
Ulm diejenigen Schüler, welche die Klasse #ll., und bei dem Gymnasium zu
Tübingen diejenigen, welche die Klasse VlIb. absolvirt haben;
2. bei den, den vollberechtigten Gymnasien als gleichstehend anerkannten, evange-
lisch-theologischen Seminarien zu Blaubeuren, Maulbronn, Schönthal und Urach
diejenigen Schüler, welche dem Seminar 1 Jahr angehört haben;
3. bei dem als vollberechtigte Realschule I. Ordnung anerkannten Realgymnasium
zu Stuttgart diejenigen Schüler, welche die Klasse VII. absolvirt haben;
b. in Baden:
bei den als vollberechtigte Gymnasien anerkannten Lyceen zu Carlsruhe, Con-
stanz, Freiburg, Heidelberg, Mannheim, Rastatt und Wertheim diejenigen Schü-
ler, welche die Unter-Quinta absolvirt haben;
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