Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Reichsgesetzblatt pro 1871 in Nro. 15. 
7" 1# # 11 38. 
77 # 1872 » 8. 
diejenigen Bestimmungen veröffentlicht, welche sich bezüglich der im §. 154 der Militair- 
Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 unter Nro. 2 erwähnten Zeugnisse aus der von 
den Norddeutschen Einrichtungen theilweise abweichenden äußeren Organisation des Schul- 
wesens in Württemberg und Baden ergeben: 
II. 
# 
Den von den Gymnasien (Za a. a. O.) ertheilten Zeugnissen der Reife für die 
Universität stehen gleich: 
a. für Württemberg: 
die von der Kultus-Ministerial-Abtheilung für Gelehrten= und Real-Schulen in 
Stuttgart ausgestellten Zeugnisse über die Ablegung der humanistischen Maturitäts- 
prüfung für den Besuch der Universität beziehungsweise über die Ablegung der 
Konkurs-Prüfung zur Aufnahme in das evangelisch-theologische Seminar zu Ti- 
bingen, sowie in das Wilhelmsstift daselbst; « 
b. für Baden: 
die von dem Oberschulrath in Karlsruhe ausgestellten Maturitäts-Zeugnisse für die 
Universität. 
Den Schülern der Gymnasien und Realschulen 1. Ordnung (2b a. a. O.), welche 
die Unter-Sekunda absolvirt haben, stehen gleich: 
a. in Württemberg: 
1. bei den Gymnasien zu Ehingen, Ellwangen, Heilbronn, Rotlweil, Stuttgart, 
Ulm diejenigen Schüler, welche die Klasse #ll., und bei dem Gymnasium zu 
Tübingen diejenigen, welche die Klasse VlIb. absolvirt haben; 
2. bei den, den vollberechtigten Gymnasien als gleichstehend anerkannten, evange- 
lisch-theologischen Seminarien zu Blaubeuren, Maulbronn, Schönthal und Urach 
diejenigen Schüler, welche dem Seminar 1 Jahr angehört haben; 
3. bei dem als vollberechtigte Realschule I. Ordnung anerkannten Realgymnasium 
zu Stuttgart diejenigen Schüler, welche die Klasse VII. absolvirt haben; 
b. in Baden: 
bei den als vollberechtigte Gymnasien anerkannten Lyceen zu Carlsruhe, Con- 
stanz, Freiburg, Heidelberg, Mannheim, Rastatt und Wertheim diejenigen Schü- 
ler, welche die Unter-Quinta absolvirt haben; 
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