Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

III.

IV.

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2)  bei  den  als  vollberechtigte  Realschulen  I.  Ordnung  anerkannten  Realgymnasien
zu  Carlsruhe  und  Mannheim  diejenigen  Schüler,  welche  den  6.  Jahreskurfus
absolvirt  haben.

Den  Schülern  der  Progymnasien  und  höheren  Bürgerschulen  (24.  a.  a.  O.),  welche

die  Unter-Sekunda  absolvirt  haben,  stehen  gleich:

a.  in  Württemberg:

bei  den  als  berechtigte  Progymnasien  anerkannten  Lyceen  zu  Hall,  Oehringen,  Ravensburg

  und  Reutlingen  diejenigen  Schüler,  welche  die  Klasse  IVb;  bei  dem  Lyceum

  in  Ludwigsburg  diejenigen,  welche  die  Klasse  Vb  absolvirt  haben;
b.  in  Baden:

1.  bei  den  als  berechtigte  Progymnasien  anerkannten  Gymnasien  zu  Baden,  Bruchsal,
  Donaueschingen,  Lahr,  Offenburg  und  Tauberbischofsheim  diejenigen  Schüler,
  welche  die  Unter-Quinta  absolvirt  haben;

2.  bei  den  als  höhere  Bürgerschule  (24  a.  a.  O.)  anerkannten  Real-Gymnasien  zu
Lörrach  und  Pforzheim  diejenigen  Schüler,  welche  den  6.  Jahres-Kursus  und
bei  den  Real-Abtheilungen  des  Gymnasiums  zu  Baden  diejenigen  Schüler,
welche  die  Unter-Quinta  absolvirt  haben.

Den  Schülern  der  vollberechtigten  Realschulen  II.  Ordnung  (#e  a.  a.  O.),  welche

die  Unter-Prima  absolvirt  haben,  stehen  gleich:

in  Württemberg:

bei  den  Real-Anstalten  zu  Eßlingen,  Reutlingen  und  Stuttgart  diejenigen  Schüler,

welche  die  Klasse  VII,  bei  der  Real-Anstalt  zu  Ulm  diejenigen,  welche  die  Klasse

VIIb.,,  und  bei  der  Real-Anstalt  zu  Heilbronn  diejenigen,  welche  die  Klasse  VIb

absolvirt  haben.

Die  Prüfungs-Kommissionen  für  einjährig  Freiwillige  haben  obige  Bestimmungen

bei  Prüfung  der  Seitens  Württembergischer  und  Badischer  Lehranstalten  ausgestellten
Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Qualifikation  zum  einjährig  freiwilligen  Militärdienst
zu  beachten.

Des  Ferneren  werden  nachstehend  diejenigen  württembergischen  Lehranstalten  aufgeführt,

  welche  gemäß  des  Reichsgesetzblatts  Nro.  8  pro  1872  zu  den  zu  Entlassungsprüfungen
  berechtigten  höheren  Bürgerschulen  rechnen  (ekr.  §.  154,  27  der  Militair-Ersatz-Instruktion).