Beilage
zum Regierungs-Blatt Nro. 27.
Abänderungen und Erläuterung zu der qu. Verordnung.
Auszug.
Berlin, den 25. November 1867.
K. 2c.
1) In der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 2c. treten auf Grund
des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867 nachstehende
Modifikationen ein:
a) Im §F. 11. ad 2 alinea 2, Zte Zeile ist zwischen „erforderlichen Falls auch“ und „in Ersatz-
truppentheile“ einzuschieben: „bei Mobilmachungen.“
b) Im §. 12. ist das zweite alinea des Passus 3 zu streichen und im Eingange des dritten alinen
ebendaselbst zu setzen statt: „Ebenso“: „Dagegen.“
2) Der Vorbehalt, welcher in der der qu. Verordnung vorgedruckten, dieselbe genehmigenden Aller-
höchsten Kabinetsordre ausgesprochen ist, hat seine Erledigung gefunden 2c.
Der Kriegs= und Marine-Minister: Der Minister des Innern:
v. Roon. Graf zu Eulenburg.
Kriegs-Min. ad No. 936. 11. A. K. D. 1a. Minist. d. Innern 1 M. J. 3,579.
Betrifft die dienstliche Bezeichnung der Landwehr-Bezirks-Kommandos.
Berlin, den 29. Jannar 1868.
Zur Beseitigung mehrfach vorgekommener Zweifel bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß die
Landwehr-Bezirks-K dos die dienstliche Bezeichnung:
„#v. Bezirks-Kommando des nten Bataillons (N. J.) uten Landwehr-Regiments
Nr. X“
bez.:
„/„zc. Bezirks-Kommando des Reserve-Landwehr-Bataillons (N. N.) Nr. z“
überall da zu führen haben, wo nach den Bestimmungen oder dem Usus der volle Titel der Behörde
zur Anwendung zu bringen ist.
Im schriftlichen Verkehr sind dieselben jedoch in der Regel — auch bei den Reserve-Bezirken
— als „2c. Landwehr-Bezirks-Kommando zu N.“ zu bezeichnen, und darf diese Abkürzung auch in den
Dienstsiegeln geführt werden.
Einführungs=
Orbee 8 11.