Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

Beilage 
zum Regierungs-Blatt Nro. 27. 
Abänderungen und Erläuterung zu der qu. Verordnung. 
Auszug. 
Berlin, den 25. November 1867. 
K. 2c. 
1) In der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 2c. treten auf Grund 
des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867 nachstehende 
Modifikationen ein: 
a) Im §F. 11. ad 2 alinea 2, Zte Zeile ist zwischen „erforderlichen Falls auch“ und „in Ersatz- 
truppentheile“ einzuschieben: „bei Mobilmachungen.“ 
b) Im §. 12. ist das zweite alinea des Passus 3 zu streichen und im Eingange des dritten alinen 
ebendaselbst zu setzen statt: „Ebenso“: „Dagegen.“ 
2) Der Vorbehalt, welcher in der der qu. Verordnung vorgedruckten, dieselbe genehmigenden Aller- 
höchsten Kabinetsordre ausgesprochen ist, hat seine Erledigung gefunden 2c. 
Der Kriegs= und Marine-Minister: Der Minister des Innern: 
v. Roon. Graf zu Eulenburg. 
Kriegs-Min. ad No. 936. 11. A. K. D. 1a. Minist. d. Innern 1 M. J. 3,579. 
Betrifft die dienstliche Bezeichnung der Landwehr-Bezirks-Kommandos. 
Berlin, den 29. Jannar 1868. 
Zur Beseitigung mehrfach vorgekommener Zweifel bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß die 
  
Landwehr-Bezirks-K dos die dienstliche Bezeichnung: 
„#v. Bezirks-Kommando des nten Bataillons (N. J.) uten Landwehr-Regiments 
Nr. X“ 
bez.: 
„/„zc. Bezirks-Kommando des Reserve-Landwehr-Bataillons (N. N.) Nr. z“ 
überall da zu führen haben, wo nach den Bestimmungen oder dem Usus der volle Titel der Behörde 
zur Anwendung zu bringen ist. 
Im schriftlichen Verkehr sind dieselben jedoch in der Regel — auch bei den Reserve-Bezirken 
— als „2c. Landwehr-Bezirks-Kommando zu N.“ zu bezeichnen, und darf diese Abkürzung auch in den 
Dienstsiegeln geführt werden. 
Einführungs= 
Orbee 8 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.