Wenn ein Ort das Stabsquartier für 2 Landwehr-Bezirks-K dos ist, so sind dieselben in
der abgekürzten Bezeichnung durch Hinzufügung einer 1. „ bezw. 2. zu unterscheiden, wie in der unterm
25. Dezember v. J. publizirten Landwehr-Bezirks-Eintheilung angegeben.
Kriegs-Ministerium.
In Vertretung
v. Podbielski.
Nr. 1004/12. A. I. a.
Betrifft die Einstellung 3jährig Freiwilliger in die Landwehr-Stämme.
Berlin, den 3. Oktober 1868.
In Berücksichtigung der eigenthümlichen Dienstverhältnisse bei den Landwehr-Batatllons= und
Bezirks-Kommandos liegt es nicht in der Absicht des Kriegsministeriums die Bestimmung des Erlasses
vom 28. August d. J. (Nr. 323/8 A. 1. a.), wonach dreijährig Freiwillige bei sämmtlichen Trup-
pentheilen erst an dem Haupt-Einstellungstermin der Rekruten in Verpflegung genommen werden bür-
fen, auch auf die bei den Landwehr-Stämmen einzustellenden dreijährlg Freiwilligen Anwendung fin-
den zu lassen.
Die Einstellung derselben kann vielmehr innerhalb der Zeit vom 1. Oktober bis 1. Mai zu
jedem Termin erfolgen.
Hierdurch wird jedoch die Bestimmung des §. 3. ad 3 c. der Verordnung, betreffend die Or-
ganisation der Landwehr-Behörden 2c. vom 5. September nicht alterirt, wonach die militairische Aus-
bildung der qu. Mannschaften bei den Linien-Regimentern der betreffenden Brigade zu bewirken ist.
Was die Ausdehnung und den Umfang dieser Ausbildung angeht, so liegt jener Bestimmung
die Intention zu Grunde, den qu. Mannschaften nur diejenige militairische Ausbildung zu Theil wer-
den zu lassen, deren sie für die Dienstverhältnisse der Landwehrstämme bedürfen, um sie nicht länger
als durchaus geboten, dem Dienst der Landwehr-Bataillons= und Bezirks-Kommandos zu entziehen,
für welche dieselben angenommen worden sind.
Es wird danach genügen, wenn die qu. Mannschaften eine sechswöchentliche bis zweimonatliche
Ausbildung bei einem Linien-Truppentheil erhalten.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Podbielski. v. Karczewski.
Nr. 65/10. A. 1. a.