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sehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Auf-
enthalt beizubehalten.
8. 14.
Der Lauf der zweijährigen Frist (§. 10) ruht während der Dauer der von einem
Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung.
Er wird unterbrochen durch den von einem Armenverbande auf Grund der Bestim-
mung im §. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 gestellten
Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen.
Die Unterbrechung erfolgt mit dem Tage, an welchem der also gestellte Antrag an den
betreffenden Armenverband oder an die vorgesetzte Behörde eines der betheiligten Armen-
verbände abgesandt ist.
Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb zweier
Monate weiter verfolgt oder wenn derselbe erfolglos geblieben ist.
8. 15.
durch Verehelichung,
Die Ehefrau theilt vom Zeitpunkte der Eheschließung ab den Unterstützungswohnsitz
des Mannes.
· 8. 16.
Wittwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auflösung der
Ehe gehabten Unterstützungswohnsitz so lange, bis sie denselben nach den Vorschriften
der §§. 22 Nr. 2, 23—27 verloren oder einen anderweitigen Unterstützungswohnsitz
nach Vorschrift der §§. 9 — 14 erworben haben.
S. 17.
Als selbstständig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes gilt die Ehefrau auch während der Dauer der Ehe, wenn und so lange der
Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner wenn und so lange sie während der Dauer der
Haft des Ehemannes oder in Folge ausdrücklicher Einwilligung desselben oder kraft
der nach den Landesgesetzen ihr zustehenden Befugniß vom Ehemanne getrennt lebt und
ohne dessen Beihülfe ihre Ernährung findet.
8. 18.
durch Abstammung.
Eheliche und den ehelichen gesetzlich gleichstehende Kinder theilen, vorbehaltlich der Be-