Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

316 
Art. 30. 
Die Gemeindebehörden können durch Ortsbaustatuten darüber Bestimmung treffen, 
daß einzelne Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der in §. 16 der Reichsgewerbe Ord- 
nung erwähnten Art zu bestimmen, in anderen Ortstheilen aber dergleichen Anlagen 
entweder gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind. 
Im Uebrigen kommen in Hinsicht auf die Stellung solcher Gebäude, welche zu 
den Anlagen der in Abs. 1 erwähnten Art gehören, die betreffenden Vorschriften der 
Reichsgewerbe-Ordnung zur Anwendung. 
Art. 31. 
Ueber die Entfernung neuer Bauten von Waldungen, Lager-, Holzabstoß= und 
Wasenplätzen, Eisenbahnlinien, Landstraßen und öffentlichen Wassern, sowie von Fried- 
höfen ist durch das Ortsbaustatut oder im einzelnen Falle Bestimmung zu treffen. 
Art. 32. 
Das bisherige Verbot des Bauens außerhalb Etters ist aufgehoben. 
Aus feuer= und sicherheitspolizeilichen Gründen kann im einzelnen Fall das Bauen 
außerhalb des geschlossenen Wohnbezirks oder des Ortsbauplanes untersagt werden. 
Ueber von Dritten erhobene Einsprachen entscheiden die Polizeibehörden. 
Art. 33. 
Die Anlegung neuer, sowie die Erweiterung bestehender Düngerstätten, Jauchenbe- 
hälter, Lagerplätze für Abfälle u. dergl. an Straßen und öffentlichen Plätzen ist verboten. 
Bestehende Einrichtungen dieser Art sind von Straßen und öffentlichen Plätzen 
überall, wo dies ohne unverhältnißmäßige Beeinträchtigung des Eigenthümers geschehen 
kann, zu entfernen. 
So lange bis ihre Entfernung bewirkt werden kann, hat der Eigenthümer sie jeden- 
falls mit einer angemessenen Einfassung zu versehen und, soweit sie versenkt sind, sicher 
zu bedecken. 
In Orten und für Ortstheile von vorherrschend landwirthschaftlichem Betrieb kann 
durch das Ortsbaustatut oder polizeiliche Verfügung eine Ausnahme von den Vorschrif- 
ten des Abs. 1 und 2 zugelassen werden. 
Neue oder bestehende Düngerstätten u. s. w. sind so zu verwahren, daß die Jauche 
oder andere Flüssigkeiten weder auf Straßen und öffentliche Plätze abfließen, noch die 
Brunnen verunreinigen können.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.