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Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach den am Orte der stattge-
habten Unterstützung über das Maaß der öffentlichen Unterstützung Hülfsbedürftiger
geltenden Grundsätzen, ohne daß dabei die allgemeinen Verwaltungskosten der Armen-
anstalten, sowie besondere Gebühren für die Hülfeleistung fest remunerirter Armenärzte
in Ansatz gebracht werden dürfen.
Für solche bei der öffentlichen Unterstützung häufiger vorkommende Aufwendungen,
deren täglicher oder wöchentlicher Betrag sich in Pauschquanten feststellen läßt (z. B.
Verpflegungssätze in Kranken= oder Armenhäusern), kann in jedem Bundesstaate, ent-
weder für das ganze Staatsgebiet gleichmäßig, oder bezirksweise verschieden, ein Tarif
aufgestellt und öffentlich bekannt gemacht werden, dessen Sätze die Erstattungsforderung
nicht übersteigen darf.
8. 31.
Der nach der Vorschrift des §. 30 zur Kostenerstattung verpflichtete Armenverband
ist zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen Norddeutschen verpflichtet, wenn die Unter-
stützung aus anderen Gründen als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit
nothwendig geworden ist (§. 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November
1867, Bundesgesetzbl. S. 55).
§. 32.
Der zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen Norddeutschen verpflichtete Armenver-
band kann — soweit nicht auf Grund der 8§. 55 und 56 etwas Anderes festgestellt
worden ist — die Ueberführung desselben in seine unmittelbare Fürsorge verlangen.
Die Kosten der Ueberführung hat der verpflichtete Armenverband zu tragen.
Beantragt hiernach der zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen verpflichtete Armen-
verband dessen Ueberführung, und diese unterbleibt oder verzögert sich durch die Schuld
des Armenverbandes, welcher zur vorläufigen Unterstützung derselben verpflichtet ist, so
verwirkt der letztere dadurch für die Folgezeit, beziehungsweise für die Zeit der Verzöge-
rung, den Anspruch auf Erstattung der Kosten.
8. 33.
Muß ein Norddeutscher, welcher keinen Unterstützungswohnsitz hat, auf Verlangen
ausländischer Staatsbehörden aus dem Auslande übernommen werden, und ist bei der
Uebernahme der Fall der Hülfsbedürftigkeit vorhanden, oder tritt derselbe innerhalb sieben
Tagen nach erfolgter Uebernahme ein, so liegt die Verpflichtung zur Erstattung der
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